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Europäisches Einheitspatent - Übergangsmaßnahmen zur Erlangung der einheitlichen Wirkung von EP-Patenten bis zum Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems festgesetzt

Datum: 19 November 2022

Das im Patentrecht lang erwartete einheitliche Patentsystem auf europäischer Ebene wird voraussichtlich zum 1. April 2023 in Kraft treten.

 

Bisher stellte sich die Frage, wie für eine europäische Patentanmeldung, für die die Patenterteilung noch vor Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems zu erwarten ist, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) erlangt werden kann.

 

Bisher bestand die einzige Möglichkeit, für solche Patentanmeldungen ein Einheitspatent zu erlangen, in der Verzögerung der Patenterteilung beispielsweise durch Antrag (formeller) Änderungen an den für die Patenterteilung vorgesehenen Patentanmeldungsunterlagen.

 

Am 14. November 2022 hat das Europäische Patentamt nun zwei Übergangsmaßnahmen angekündigt, die Anmelder ab dem 1. Januar 2023 nutzen können, um auch für solche Patentanmeldung den einheitlichen Schutz eines Einheitspatents zu erwirken. Die Übergangsmaßnahmen werden eingeführt, um eine zeitnahe Inanspruchnahme des Einheitspatents zu unterstützen.

 

Ab dem 1. Januar 2023 haben Anmelder, die ein Einheitspatent wünschen, dann die Wahl zwischen einem frühen Antrag auf einheitliche Wirkung und einem Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung.

 

Die für den 1. Januar 2023 angekündigten Übergangsmaßnahmen gelten bis zum Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems am 1. April 2023.

 

Der frühe Antrag auf einheitliche Wirkung wird es Anmeldern ermöglichen, bereits vor Beginn des einheitlichen Patentsystems die einheitliche Wirkung für ihre kurz vor der Erteilung stehenden europäischen Patentanmeldungen zu beantragen. So kann das europäische Patentamt sofort beim Start des Systems damit beginnen, die einheitliche Wirkung einzutragen.

 

Das europäische Patentamt wird frühe Anträge auf einheitliche Wirkung ab dem 1. Januar 2023 annehmen.

 

Frühe Anträge auf einheitliche Wirkung können nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, zu denen eine Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 EPÜ über die amtsseitige Absicht zur Erteilung eines europäischen Patents bereits ergangen ist.

 

Frühe Anträge auf einheitliche Wirkung, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt werden und/oder die gestellt werden, bevor eine Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 EPÜ ergangen ist, können nicht als Anträge auf einheitliche Wirkung behandelt werden. Die Antragstellung ist in diesem Fall dann nachzuholen, sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind.

 

Der Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann gestellt werden, nachdem vom Amt eine Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 EPÜ ergangen ist und bevor der Anmelder sein Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung der Anmeldung erklärt hat.

 

Der Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung führt zu einer Verschiebung der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems. Der (reguläre) Antrag auf einheitliche Wirkung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patents gestellt werden.

 

So erhalten Patentanmelder die Möglichkeit, einen regulären Antrag auf einheitliche Wirkung des europäisch erteilten Patents nach Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems zu stellen.

 

Zur Beantwortung von Fragen rund um das neue einheitliche Patentsystems und die strategischen Optionen, die sich Patentanmelder damit bieten, stehen Ihnen unsere Experten und Expertinnen gerne zur Verfügung.

 

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:

 

Übergangsmaßnahmen des EPA ab 1. Januar 2023 verfügbar

 

Unterstützungsmaßnahmen für eine zeitnahe Inanspruchnahme des Einheitspatents

 

 

 

 

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