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Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit frühestens im März 2023 auf

Datum: 2 Februar 2022

Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit frühestens im März 2023 auf und Anmelder von europäischen Patenten können nun eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung beantragen, wenn sie ein Einheitspatent wünschen.

 

Wie im letzten Monat berichtet, steht die Arbeitsaufnahme des Einheitlichen Patentgerichts unmittelbar bevor (den entsprechenden Artikel finden Sie hier). Am 19. Januar 2022 wurde bekannt gegeben, dass das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) in Kraft getreten ist. Dieses unterstützt Übergangsmaßnahmen, sieht einen Haushalt vor und regelt diesbezügliche Ausgaben.

 

EPA-Präsident António Campinos hatte angekündigt, dass der Zeitraum der vorläufigen Anwendung des EPGÜ voraussichtlich 8 Monate dauern wird, was der bisher deutlichste Hinweis darauf war, dass der voraussichtliche Beginn im September dieses Jahres sein sollte. In der Ankündigung hieß es: "Wenn zum Beispiel Deutschland seine Ratifikationsurkunde am 20. Mai 2022 hinterlegt, würde das EPGÜ am 1. September 2022 in Kraft treten." 

 

Darüber hinaus hat Präsident Campinos eine Übergangsmaßnahme eingeführt, mit der die Erteilung europäischer Patente (die bereits die Schlussphase des Erteilungsverfahrens erreicht haben) bis nach der Einführung des Einheitspatentsystems verschoben werden kann, um den Patentanmeldern eine zeitnahe Inanspruchnahme des Einheitspatents zu ermöglichen.

 

Diese Maßnahme wird ab dem Zeitpunkt verfügbar sein, an dem Deutschland seine Ratifizierungsurkunde für das EPGÜ hinterlegt.

 

Ab diesem Datum (das noch nicht feststeht) kann die Erteilung verschoben werden, indem ein Antrag auf Verschiebung (gebührenfrei mit dem vom EPA bereitgestellten Formblatt) gestellt wird, falls dem Anmelder die für die Erteilung vorgesehene Fassung durch eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ mitgeteilt wurde, er sich aber noch nicht mir dieser Fassung einverstanden erklärt hat. 

 

Innerhalb dieses Zeitraums wird es außerdem möglich sein, einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen.

 

Dementsprechend werden Patentanmelder in den kommenden Monaten, während die Ratifizierung durch Deutschland näher rückt, überlegen wollen, ob sie die Erteilung ihrer europäischen Patente vorantreiben oder die Erteilung zugunsten eines Einheitspatents verschieben wollen. Da für die Beantwortung einer EPA-Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ (Erteilungsabsicht) eine Frist von vier Monaten gilt, werden Fristenabläufe für aktuell ergehende Erteilungsabsichten gegebenenfalls nach dem 20. Mai 2022 liegen. Somit kommt die Option der Verschiebung für anhängige Patentanmeldungen in Betracht. Außerdem können die Fristen für die Beantwortung von Mitteilungen nach Regel 71(3) auf verschiedene Weise verlängert werden, so dass die Option auch für diese Fälle gilt.*

 

Angekündigt ist auch die Übergangsmaßnahme, die es Anmeldern ermöglichen wird, bereits vor Beginn des einheitlichen Patentsystems einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen. Damit soll vor allem verhindert werden, dass ein Dritter vor einem nationalen Gericht eine Nichtigkeitsklage erhebt, die eine spätere Eintragung der einheitlichen Wirkung verhindern würde. Diese Möglichkeit der Vorabregistrierung für die einheitliche Wirkung wird auch nach der Ratifizierung durch Deutschland zur Verfügung stehen.

 

Das Einheitspatent hat Vor- und Nachteile. Seine Vorteile sind jetzt, da das Vereinigte Königreich nicht mehr Vertragspartei des Systems ist, etwas geschmälert. Was die Kosten angeht, so wird es in etwa so viel an Jahresgebühren kosten wie ein herkömmliches, in vier EPÜ-Staaten validiertes Patent. Das Einheitliche Patentgericht (EPG) wird als Forum für Patentstreitigkeiten neben den nationalen Gerichten Deutschlands und des Vereinigten Königreichs bestehen, so dass sich die Unternehmen der Möglichkeit bewusst sein müssen, aus verschiedenen Richtungen wegen Patentverletzung verklagt werden zu können.

 

Es besteht die Möglichkeit, bestimmte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts durch eine „opt-out“-Erklärung zu entziehen. Sofern dies gewünscht wird, sollte die Erklärung unverzüglich nach dem Ende der provisorischen Anwendung abgegeben werden, um zu verhindern, dass andere durch Erhebung einer Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht diese Möglichkeit blockieren.

 

Unser Team, das sich aus Rechtsanwälten und Patentanwälten zusammensetzt, ist bereit, sobald unsere Mandanten dies wünschen, Klagen beim EPG zu erheben und Mandanten gegen Klagen zu verteidigen, die gegen sie und ihre Patente eingereicht werden.

 

* In der Praxis verweigern wir aus den hier dargelegten Gründen regelmäßig die Zustimmung zu den von den Prüfern des EPA erstellten Ausgangstexten.

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