Datum: 30 Juni 2021
Am 8. Juni 2021 hat eine Beschwerdekammer des EPA sich mit dem Vorgehen einer Reihe von Einsprechender gegen das Europäische Patent EP 2 373 154 zu befassen. Es wurde entschieden, dass das Patent entgegen dem Antrag der Einsprechenden nicht widerrufen wird, sondern im vollen Umfang aufrechterhalten bleibt. Siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Register Plus PDF viewer
Beansprucht werden Getränke aus Gerstenpflanzen oder einem Teil davon, wobei die Getränke einen Gehalt am geschmacklich nachteiligen Dimethylsulfid von unter 20 ppb enthält und wobei die Gerstenpflanze eine (natürliche) Mutation an einem Gen trägt, welches die Methionin-S-methyltransferase codiert, die zu einem vollständigen Verlust der Aktivität dieses Enzyme führt; Gerstenpflanzen oder Teile davon mit der genannten Mutation; aus diesen hergestellte Getränke; und Malzkompositionen mit diesen Gerstenpflanzen oder einem Teil davon.
Besonders interessant ist Anspruch 6, der eine Pflanze beansprucht und wie folgt lautet: „Gerstenpflanze oder ein Teil davon, wobei die Gerstenpflanze eine Mutation in dem Gen trägt, welche die Methionin-S-Transferase (MMT) codiert, die zu einem vollständigen Verlust der MMT-Funktion führt.“
Schon früher hatten wir über Patente auf durch im wesentlichen biologische (züchterische) Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere berichtet – die Große Beschwerdekammer hatte damals im Verfahren G3/19 entschieden, dass wegen der am 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten neuen Regel 28(2) des Europäischen Patentübereinkommens Patente hierauf nicht erteilungsfähig sind. Dies gilt jedoch nur für Patentanmeldungen, die nach dem 1. Juli 2017 eingereicht wurden. Für zuvor eingereichte Anmeldungen oder erteilte Patente gilt ein Bestandsschutz.
Siehe: Echter "Pfeffer" -Keine Patente auf Pflanzen, Pflanzenmaterialien oder Tiere
Hiervon hat die bereits am 1. Dezember 2009 eingereichte Patentanmeldung, zu der am 20. April 2016 das Patent erteilt wurde, profitiert. Die detaillierten Gründe für den Beschluss werden erst später schriftlich öffentlich zugänglich gemacht, jedoch geht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Beschwerdekammer keinen Grund sah, von der Argumentationslinie und speziell dem Bestandsschutz für Patentanmeldungen und Patente mit Einreichungsdatum vor dem 1. Juli 2017 in G3/19 abzuweichen.
Falls Sie Fragen zum Thema „Patentierung von Pflanzen“ haben, oder auch zum Sortenschutz, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.“
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