Home: Maucher Jenkins

Intellectual Property

Intellectual
Property

Patents | Trade Marks | Designs

News

Maucher Jenkins für Inline3D in Patentstreitigkeit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgreich

Datum: 1 September 2023

 

Das Unternehmen Inline3D ist auf die Entwicklung und Herstellung kundenspezifischer optischer Messsysteme für den Einsatz in der Serienfertigung spezialisiert. Das Unternehmen hat hierzu ein eigenes Messsystem sowie eine eigene Messsoftware entwickelt, mit der Inline3D am Markt äußerst erfolgreich ist.

 

Ein Wettbewerber aus Finnland unterstellte Inline3D, durch ihre Systeme angeblich zwei Patente dieses Unternehmens zu verletzen. Mangels eines Beweises für diese Anschuldigungen beantragte der Wettbewerber die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen.

 

Allgemein gilt, dass nach § 140c Abs. 1 PatG derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Ein Vorlage- oder Besichtigungsanspruch setzt folglich zunächst die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung voraus.

 

Das Landgericht Düsseldorf verpflichtete Inline3D zunächst auf Antrag des Wettbewerbers unter anderem zur Vorlage bestimmter Dokumente. Hiergegen setzte sich Inline3D vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgreich zur Wehr. Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte gerade keinen hinreichenden Verdacht für eine Patentverletzung erkennen. Wörtlich führt es in seinem Urteil vom 10. August 2023 aus:

 

„Das angefochtene Urteil ist mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs abzuändern und der Antrag auf Erlass einer Vorlageverfügung zurückzuweisen. Der Senat kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140c Abs. 1 PatG nicht feststellen.“

 

Zum Antragspatent 1 führte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus:

 

„Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung des – zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs erloschenen – Antragspatents 1 ist weder mit Blick auf den Vorrichtungsanspruch 7 noch mit Blick auf den Verfahrensanspruch 1 festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind nicht gegeben. Eine Bestimmung des Schutzbereichs der Ansprüche in einer Weise, bei welcher die Verfügungsklägerin auf das Ergebnis der begehrten Urkundenvorlage angewiesen ist, kommt nicht ernsthaft in Betracht.“

 

Zum Antragspatent 2 stellte das Gericht im Urteil fest:

 

„Konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind nicht dargetan oder sonst wie ersichtlich. […] Konkrete Anhaltspunkte, die eine Verletzung des Antragspatents 2 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, sind auch im Übrigen nicht festzustellen.“

 

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf ist rechtskräftig.

 

Das Verfahren für Inline3D wurde von Patent- und Rechtsanwalt Dr. Gerrit Schultz mit Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Michael Nielen und Rechtsanwältin Dr. Ulrike Kaufmann geführt.

EmailTwitterLinkedInXingWeChat