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Informationen zum 14. Sanktionspaket gegen Russland gemäß VO (EU) 833/2014

Datum: 17 Oktober 2024

Das 14. Sanktionspakets der EU gegen Russland im Bereich des Geistigen Eigentums bringt einige Änderungen mit sich. Diese Änderungen betreffen Schutzrechtsanmeldungen für russische Staatsangehörige und Verträge über bestimmte „Dual-Use“-Technologien.

 

1.

Keine neuen Schutzrechtsanmeldungen oder Anträge im laufenden Verfahren vor den Ämtern für geistiges Eigentum für russische natürliche oder juristische Personen mehr möglich

 

Das am 24. Juni 2024 beschlossene 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland führt zu folgenden Beschränkungen gemäß Artikel 5s VO (EU) 833/2014:

 

a) Wirkung für Deutschland 

Das Deutsche Patent- und Markenamt nimmt mit Wirkung vom 25. Juni 2024

 

  • neue Anträge auf Eintragung/Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und

  • Anträge und Einreichungen in laufenden Anmelde- und Eintragungsverfahren von

 

russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht an.

 

Wir müssen aktuell davon ausgehen, dass das DPMA für solche Anmeldungen keinen Anmeldetag zuerkennt, was heißt, dass auch der Zeitrang dieser Anmeldungen nicht für Prioritätsanmeldungen genutzt werden kann!

 

Neue Anträge auf Eintragung/Erteilung der genannten Schutzrechte nimmt das DPMA auch nicht an, wenn diese von den oben genannten Sanktionierten gemeinsam mit nicht-russischen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb Russlands eingereicht werden. Kein Mitanmelder darf einen russischen Wohnsitz oder die russische Staatsangehörigkeit haben! 

 

Die Sanktionen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz und auch nicht für natürliche Personen, die in einem dieser Länder eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben.

 

Zukünftig muss jede natürliche Person im Rahmen der Schutzrechtsanmeldung Angaben zur Staatsangehörigkeit auf einem Zusatzformular machen.

 

b) Wirkung für europäisches Patent und Einheitspatente

 

Das Europäische Patentamt (EPA) nimmt Anträge für die Eintragung europäischer Patentanmeldungen von russischen Anmeldern zwar an, doch voraussichtlich werden im Zeitpunkt der Validierung die Mitgliedsstaaten der EU diese Schutzrechte nicht ins nationale Register eintragen. Hiermit ist eine Rechtsdurchsetzung innerhalb der Territorien der Mitgliedsstaaten nicht möglich.

 

Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Einheitspatent“) setzt das EPA bis auf Weiteres aus [1].

 

c) Wirkung vor dem EUIPO

 

Das EUIPO nimmt mit Wirkung vom 25. Juni 2024

 

  • neue Anträge auf Eintragung/Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und

  • Anträge und Einreichungen in laufenden Anmelde- und Eintragungsverfahren von

 

russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht an.

 

Wir müssen aktuell davon ausgehen, dass das EUIPO für solche Anmeldungen keinen Anmeldetag zuerkennt, was heißt, dass auch der Zeitrang dieser Anmeldungen nicht für Prioritätsanmeldungen genutzt werden kann!

 

Die Sanktionen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz und auch nicht für natürliche Personen, die in einem dieser Länder eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben.

Darüber hinaus betreffen die oben genannten Verbote nicht die Phase nach der Erteilung der Rechte. Das Amt bearbeitet daher Anträge und Eingaben, die sich auf Rechte beziehen, die am 25. Juni 2024 bereits eingetragen waren, wie gewohnt. Hierzu gehören beispielsweise Verfalls- oder Nichtigkeitsanträge.

 

Ein Zusatzformular, wie es beim DPMA erforderlich ist, muss nach dem aktuellen Stand nicht ausgefüllt werden. Das EUIPO hat bisher keine eigene schriftliche Zusammenfassung seiner Handhabung der Russland-Sanktionen veröffentlicht.

 

d) Wirkung für Schutzrechte mit internationaler Gültigkeit (PCT, IR, Haager Muster)

 

Im Bereich der internationalen Schutzrechte muss differenziert werden:

PCT-Patente für russische Anmelder können nur noch über das EPA eingereicht werden, da dieses im Vergleich zum DPMA die Anmeldung wohl an die WIPO weiterleitet. Ein Anmeldetag wird erlangt. Im Zeitpunkt der Nationalisierung tragen die Mitgliedsstaaten der EU diese Schutzrechte aber nicht ins nationale Register ein, womit keine Rechtsdurchsetzung innerhalb der Territorien der Mitgliedsstaaten möglich ist.

 

Bei IR-Marken wird das DMPA als Ursprungsbehörde (office of origin) bereits die Weiterleitung an die WIPO verweigern, so dass diese Schutzrechte für russische Anmelder gesperrt sind. Außerdem wird das DPMA keine neuen Basisanmeldungen für russische Anmelder annehmen.

 

Bei Haager Mustern wird wiederum keine Eintragung im nationalen Register erfolgen.

 

 

2.

Vertragliche Verbietungsrechte in Bezug auf Russland für „Dual-Use“-Technologien gemäß Art. 12 ga VO (EU) 833/2014

 

„Dual Use“-Technologien sind Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an bestimmten „Dual Use“-Gütern[2] gilt ab dem 26. Dezember 2024 eine Pflicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen (also Sie), Ihren Partnern aus Drittländern außerhalb der EU vertraglich die Nutzung solcher Rechte, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind zu untersagen. Außerdem müssen Sie Partner aus Drittländern verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.

 

Die Verträge mit Geschäftspartnern aus Drittländern müssen für den Fall der Zuwiderhandlung vertragliche Sanktionen vorsehen. Außerdem müssen bekanntwerdende Verstöße der Geschäftspartner aus Drittländern an die zuständige Behörde in Deutschland gemeldet werden.

 

Diese Verpflichtungen müssen Sie auch im Hinblick auf Niederlassungen erfüllen, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden und die sich in Ihrem Eigentum oder unter Ihrer Kontrolle befinden.

 

Für bestehende Verträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 25.06.2025. Bis dahin müssen beispielsweise Lizenzverträge, die in Kraft stehen, überarbeitet werden.

 

Außerdem müssen EU-Unternehmen in Bezug auf die Dual-Use Güter gemäß Anhang XL Risikoermittlungen und Risikobewertungen hinsichtlich einer potenziellen Ausfuhr nach Russland bzw. der Verwendung in Russland vornehmen (Art. 12gb Abs. 1 lit. a VO 833/2014). Zudem müssen sie Maßnahmen zur Risikominderung und zum Risikomanagement ergreifen (Art. 12gb Abs. 1 lit. b VO 833/2014). Die Risikobewertung soll dokumentiert und laufend auf dem neuesten Stand gehalten werden. Auch müssen geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken umgesetzt werden. EU-Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass sich ihre Tochterunternehmen in Drittländern ebenfalls an die genannten Vorgaben zur Risikobewertung und zum Risikomanagement halten. Die Verpflichtung greift auch, wenn die Muttergesellschaft in der EU selbst keine relevanten Güter exportiert, sondern nur das Tochterunternehmen. Auch hierin liegt eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der EU-Russland-Sanktionen aus territorialer Sicht und ein Haftungsrisiko.

 

 


[1] https://www.epo.org/de/news-events/news/von-russischen-patentinhabern-beantragte-verfahren-zur-eintragung-der

[2] gemäß Anhang XL der Verordnung VO (EU) 833/2014 

 

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