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EuGH-Urteil: Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt den Nachweis eines kausal entstandenen Schadens voraus; keine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden

Datum: 10 Mai 2023

 

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.Mai 2023 erstmals über die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO entschieden.

 

In diesem mit Spannung erwarteten Urteil hat der EuGH klargestellt, dass der reine Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO nicht ausreichend ist und, dass der Anspruchssteller stets den konkreten Nachweis eines kausal erlittenen Schadens führen muss. Das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden ist indes nicht erforderlich.

 

Hintergrund der Entscheidung

 

Der Entscheidung lagen drei Vorlagefragen des österreichischen obersten Gerichtshofes vom 12. Mai 2021 zur Auslegung des Art. 82 DSGVO zugrunde:

 

(1) Genügt bereits die Verletzung irgendeiner Bestimmung der DSGVO oder muss der Kläger darüber hinaus einen Schaden nachweisen?

 

(2) Wie ist die Höhe des Schadensersatzes zu bemessen?

 

(3) Liegt ein immaterieller Schaden nur dann vor, wenn die Folge der Rechtsverletzung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet oder genügt bereits der durch die Rechtsverletzung hervorgerufene Ärger?

 

Die Entscheidung des EuGH

 

Der EuGH hat auf diese Fragen zunächst klargestellt, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO an folgende kumulative Voraussetzungen geknüpft ist: Das Vorliegen eines Schadens, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO sowie eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß.

 

Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf den erlittenen Schaden nicht nötig ist. Jedoch müsse stets der Nachweis geführt werden, dass gerade die Folgen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstellen.

 

Zuletzt hat der EuGH entschieden, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadensersatzes widmet. Hierfür seien die jeweiligen Vorschriften der Mitgliedstaaten in der Auslegung durch die nationalen Gerichte maßgeblich.

 

Ausblick

 

Nachdem lange Zeit Unklarheit über die Auslegung des Art. 82 DSGVO geherrscht hat und die Rechtsprechung nicht immer einheitlich gewesen ist, hat der EuGH nun immerhin mit Blick auf einige der Fragen Klarheit geschaffen.

 

Insbesondere die Entscheidung, dass ausdrücklich keine Erheblichkeitsschwelle mit Blick auf einen erlittenen Schaden nötig ist, dürfte zu einem Anstieg von Schadensersatzklagen gegen Unternehmen aufgrund von Datenschutzverstößen führen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass wohl noch in diesem Sommer in Deutschland das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG in Kraft treten wird, womit Verbraucherverbände direkt auf Schadensersatz werden klagen können. Insbesondere Hacker-Angriffe bei Unternehmen und damit verbundene Datenleaks werden von Internetnutzern immer öfter zum Anlass genommen, von den betroffenen Unternehmen Schadensersatz zu verlangen.

 

Auf der anderen Seite dürfte insbesondere der Nachweis des kausal entstandenen konkreten immateriellen Schadens für Anspruchssteller mit Schwierigkeiten verbunden sein. Darüber hinaus gibt es weiterhin eine Vielzahl von offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Art. 82 DSGVO und es gibt eine Reihe guter Argumente, sich gegen solche Schadensersatzansprüche zu verteidigen.

 

Zu einer solchen wirkungsvollen Verteidigung ist eine möglichst frühzeitige Einbindung rechtlicher Expertise häufig entscheidend. Unser eingespieltes Litigation-Team, dass bereits laufende datenschutzrechtliche Verfahren begleitet, berät Sie hierbei gerne.

 

 

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