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IT & Software

Ein eingehendes Verständnis der Technologien und genaue Kenntnisse der Praxis der Patentämter und der Gerichte – Unser erfahrenes und routiniertes Team im Bereich Software/IT verfügt über die besten Voraussetzungen, um einen erfolgreichen Patentschutz für Ihre Innovationen zu beantragen und durchzusetzen.

Software ist unter gewissen Voraussetzungen patentierbar – in der Fachsprache als „computerimplementierte Erfindung". Wie bei Erfindungen in anderen Bereichen muss auch eine Software-Erfindung neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus muss das Computerprogramm gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "konkretes technisches Problem" mit technischen Mitteln lösen.

 

Wir von Maucher Jenkins sind bewährte Experten bei der Einreichung, der Durchsetzung und der Verteidigung von Patenten im Software- und IT-Bereich sowie bei der Abwehr von Ansprüchen aus solchen Patenten. Unsere Spezialisten verfügen auch über die Erfahrung, mit Ihnen die Einbettung Ihrer computerimplementierten Erfindung in das jeweilige technologische Umfeld zu analysieren, um Ansatzpunkte für die Formulierung von Ansprüchen zu finden, die nach der geltenden Rechtsprechung dem Patentschutz zugänglich sein sollten.

 

Insgesamt erscheint die derzeitige Praxis des Europäischen Patentamtes weniger restriktiv als die deutsche Rechtsprechung. Unsere Spezialisten für die Patentierung von Software – insbesondere unsere Patentanwälte aus den Bereichen Elektrotechnik und Physik – können mit Ihnen eine maßgeschneiderte Anmeldestrategie ausarbeiten, die auch auf diesen Aspekt Rücksicht nimmt.

 

Sehen Sie zu diesem Thema auch unsere Kommentierungen der BGH-Entscheidungen "Webseitenanzeige" und „Flugzeugzustand", die wir Ihnen bei Interesse gerne unverbindlich zusenden. Unsere spezialisierten Patentanwälte sind auch gefragte Vortragende zu diesem Thema. Setzen Sie sich bei Interesse einfach mit uns in Verbindung.

 

Die Abwehr von Ansprüchen Dritter aus Patenten zu computerimplementierten Erfindungen mit dem Argument, dass die beanspruchte und geschützte Lehre dem Patentschutz nicht zugänglich ist, gehört ebenso zu unserem Beratungsalltag. Auch hier unterstützen wir Sie kompetent bei der Lösung Ihres konkreten Problems!


 

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