Das Einheitliche Patentgericht (UPC) ist ein neues Gericht, vor dem traditionelle europäische Patente (EP) und die neuen Einheitspatente (UP) verhandelt werden können.
Sobald das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft tritt, fallen Einheitspatente und europäische Patente standardmäßig in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und der jeweiligen nationalen Gerichte. Dies gilt auch für europäische Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht bereits in Kraft sind (und in einem Vertragsstaat des Einheitlichen Patentgerichts validiert wurden).
Siehe unsere FAQ über das Einheitspatent
Einheitspatente können nur vor dem Einheitlichen Patentgericht verhandelt werden.
Wenn das neue System in Kraft tritt, fallen auch europäische Patente (EP) automatisch in die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, aber kann die Zuständigkeit durch ein „opt-out“ ausgeschlossen werden (siehe unten den Abschnitt über “Opt-Out“); in diesem Fall sind (wie bisher) nur die nationalen Gerichte zuständig. Diejenigen EP, für die das Opt-out nicht erklärt wurde, können entweder vor dem UPC oder vor den zuständigen nationalen Gerichten verhandelt werden.
Europäische Patente können weiterhin im Vereinigten Königreich und in anderen Staaten, die nicht Teil des Systems sind (z. B. Spanien, Schweiz, Polen), validiert und vor den nationalen Gerichten dieser Staaten durchgesetzt werden.
Der nächste Meilenstein wird erreicht sein, wenn Deutschland das Abkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifiziert. Dies wird voraussichtlich im Juni 2022 geschehen, so dass das System offiziell am 1. Oktober 2022 starten wird; Verzögerungen sind jedoch möglich.
Das Einheitliche Patentgericht ist in mehrere Abteilungen unterteilt.
Es wird Lokalkammern in den Vertragsstaaten des Einheitlichen Patentgerichts geben (z. B. Lokalkammern in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien und den Niederlanden) und Regionalkammern (z. B. die nordisch-baltische Regionalkammer, die Schweden, Estland, Lettland und Litauen umfasst).
Die Zentralabteilung wird Sitze in Paris, München und an einem weiteren Ort (der noch zu bestätigen ist) haben. Am Sitz in Paris werden Fälle aus den Sektionen B, D, E, G und H der Internationalen Patentklassifikation (einschließlich Physik und Elektronik) verhandelt. Am Sitz in München werden Fälle zu Patenten der IPC-Sektion F (Maschinenbau, Beleuchtung, Heizung) verhandelt. Fälle, die Patente der IPC-Sektionen A und C (menschliche Bedürfnisse, Chemie und Metallurgie) betreffen, werden bis auf weiteres einer dieser Sektionen zugewiesen.
Die Zentralkammer, die Regionalkammern und die Lokalkammern bilden das Gericht erster Instanz, gegen dessen Entscheidungen Berufung vor einem Berufungsgericht (mit Sitz in Luxemburg), eingelegt werden kann. Gegen die Entscheidung des Berufungsgericht sind keine weitere Rechtsmittel zugelassen.
Die Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht werden von einem Gremium aus drei Richtern geleitet: zwei rechtlich qualifizierte Richtern und einem technisch qualifizierten Richter. Rechtsmittelverfahren werden von einem Gremium aus fünf Richtern geleitet.
Die Zentralkammer und das Berufungsgericht verhandeln die Fälle in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde (d. h. in Deutsch, Englisch oder Französisch), bzw. in der Berufungsinstanz in der Sprache des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Verfahren vor den Regional- und Lokalkammern können in einer örtlichen Amtssprache geführt werden. Die örtliche Kammer in Dänemark plant beispielsweise die Verwendung von Dänisch und Englisch. Für Verfahren vor einer Regional-/Lokalkammer muss der Patentinhaber möglicherweise eine Übersetzung des Patents in eine örtliche Amtssprache vorlegen.
Welche Kammer des Einheitlichen Patentgerichts für eine Klage zuständig ist, hängt davon ab, wo der Beklagte oder der mutmaßliche Patentverletzer ansässig ist. Klagen sollten in dem Staat eingereicht werden, in dem dieser seinen Sitz hat, vorausgesetzt, dieser Staat hat eine örtliche oder regionale Abteilung. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage bei dem Gericht der Zentralkammer erhoben, die für den betreffenden technischen Bereich zuständig ist.
Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung werden vor der Zentralkammer verhandelt.
Nein, das Einheitliche Patentgericht ist für Einheitspatente ausschließlich zuständig.
Sobald das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft tritt, werden "herkömmliche" europäische Patente der parallelen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und der jeweiligen nationalen Gerichte unterliegen. Dies gilt für alleeuropäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht bereits in Kraft sind (und in einem Vertragsstaat des Einheitlichen Patentgerichts validiert wurden).
Es besteht die Möglichkeit, einen "Opt-out"-Antrag zu stellen, um dies zu verhindern. Wird dem Antrag stattgegeben, unterliegen die genannten europäischen Patente und europäischen Patentanmeldungen (nach ihrer Erteilung) ausschließlich der Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Gerichte, entsprechend dem derzeitigen System für Rechtsstreitigkeiten in Europa.
Für Einheitspatente ist ein Opt-out nicht möglich, da diese per definitionem der alleinigen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegen.
*Bis zu 24 der 27 EU-Staaten; 17 zu Beginn der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts.
Siehe am Einheitspatent teilnehmende Staaten
Durch das Opt-out vermeidet man das Risiko eines zentralen Widerrufs eines europäischen Patents vor dem Einheitlichen Patentgericht. Man kann selten sicher sein, dass ein Patent neu und erfinderisch ist und nicht angefochten werden kann. Die Aufrechterhaltung eines europäischen Patents im Rahmen des derzeitigen europäischen Streitregelungssystems bedeutet, dass eine dritte Partei Nichtigkeitsklagen bei den jeweiligen nationalen Gerichten erheben müsste. Die Prozesskosten vor dem Einheitlichen Patentgericht sind wahrscheinlich höher als vor einem einzelnen nationalen Gericht, werden aber mit einem in allen Vertragsstaaten vollstreckbaren Urteil belohnt. Außerdem ist die Funktionsweise des Einheitlichen Patentgerichts derzeit noch ungewiss, und es wird einige Zeit dauern, bis das Verfahren etabliert ist.
Wird kein „Out-out“ erklärt und dadurch die gemeinsame Zuständigkiet des Einheitliches Patentgerichts und der zuständigen nationalen Gerichte zugelassen,
hat der Patentinhaber die Wahl zwischen der zentralen Durchsetzung eines europäischen Patents vor dem Einheitlichen Patentgericht (in allen Vertragsstaaten des Einheitlichen Patentgerichts, in denen das europäische Patent validiert wurde) oder vor einem oder mehreren der bevorzugten nationalen Gerichte.
Wenn einem Opt-out-Antrag stattgegeben wird, gilt er für die gesamte Laufzeit des europäischen Patents (auch nach Ablauf der Übergangszeit).
Es wird möglich sein, einen Opt-out-Antrag für ein Patent zurückzunehmen und sich somit wieder für das Einheitliche Patentgericht zu entscheiden, solange keine Klagen vor einem nationalen Gericht in Bezug auf das betreffende europäische Patent erhoben wurden. Sobald das Opt-out jedoch zurückgenommen wurde, ist es nicht mehr möglich, erneut ein Opt-out zu beantragen.
Ein Opt-out-Antrag kann ab dem Beginn der "Sunrise Period" des Einheitlichen Patentgerichts gestellt werden. Diese "Sunrise Period" wird voraussichtlich drei Monate dauern, bevor das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit aufnimmt. (Wenn Deutschland das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht im Juni 2022 ratifiziert, sollte die Sunrise-Periode am 1. Juli 2022 beginnen, bevor das Einheitliche Patentgericht dann am 1. Oktober 2022 in Kraft tritt.)
Durch das Opt-out in der „Sunrise Period“ wird sichergestellt, dass ein europäisches Patent oder eine europäische Patentanmeldung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einheitliche Patentgericht mit der Verhandlung von Fällen beginnt, bereits ausgenommen wurde. Wird vor dem Einheitspatentgericht eine Klage gegen ein Patent erhoben, bevor dieses der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts entzogen wird, ist dies danach nicht mehr möglich.
Die Möglichkeit des Opt-out bleibt bis einen Monat vor Ablauf einer "Übergangszeit" von mindestens sieben Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht bestehen.
Sobald das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft tritt, müssen Opt-out-Anträge bei der Geschäftsstelle des Einheitlichen Patentgerichts über das Case Management System des Gerichts online eingereicht werden. Während der "Sunrise Period" (ein dreimonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht) können Opt-out-Anträge beim EPA eingereicht werden.
Der Inhaber eines europäischen Patents oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung für ein europäisches Patent kann direkt oder über einen vom Gericht anerkannten Vertreter einen Opt-out-Antrag stellen. Der tatsächliche Inhaber oder Anmelder muss nicht immer mit dem im EPA-Register oder in den nationalen Patentregistern eingetragenen Inhaber oder Anmelder identisch sein. Es ist wichtig, dass der Opt-out-Antrag in Namen des richtigen Antragsstellers eingereicht wird, da er sonst als ungültig angesehen werden kann.
Ihr Maucher Jenkins-Patentanwalt kann Sie bei der Einreichung von Opt-out-Anträgen unterstützen.
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Dr. Cornelius Mertzlufft-Paufler - view profile
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