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Anmerkungen

Vereinfachung des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts

Datum: 29 Januar 2011

Anders als beispielsweise in Großbritannien gilt in Deutschland der Grundsatz, dass die Rechte an Erfindungen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses entstehen, dem Erfinder – also dem Arbeitnehmer – und nicht dem Arbeitgeber zustehen. Diese Rechte gehen erst durch schriftliche Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber an diesen über.

 

Von vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen wird diese Regelung – teils aus Mangel an Kenntnis – nicht angewandt. Mit anderen Worten werden vielfach Patentanmeldungen im Namen des Unternehmens angemeldet, ohne dass die Erfindung vorab schriftlich in Anspruch genommen wurde. Andererseits erzeugt die Beachtung dieser Regelung in Unternehmen, die regelmäßig Patente anmelden, einen erheblichen bürokratischen Aufwand.

 

Erfreulicherweise strebt der Gesetzgeber nun (endlich!) eine Vereinfachung an. Nach der vorgeschlagenen neuen Regelung gelten die Rechte an einer Erfindung automatisch als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht ausdrücklich freigibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Rechte an der Erfindung automatisch dem Unternehmen zufallen.

 

Unberührt von dieser Vereinfachung bleibt der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf eine angemessene Vergütung für ihre/seine Erfindung.

 

Weitere Informationen: http://www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung

 

(Beitrag erstellt: 03.01.2011)
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