Datum: 30 März 2015
Am 13. Mai 2015 treten die USA und Japan dem Haager Musterabkommen bei. Somit ist es nun auch möglich, mit einer einzigen Design-Anmeldung ein eingetragenes Design in diesen wichtigen Industrieländern – neben 62 weiteren Staaten – zu erlangen.
Eingetragene Designs – früher Geschmacksmuster – stellen ein wirkungsvolles Abwehrmittel gegen Nachahmer dar, die die äußere Gestaltung eines Gegenstandes so nachbilden, dass sich für den Benutzer derselbe Gesamteindruck ergibt. Hierzu werden Abbildungen des neuen und sich von dem vorbekannten Formenschatz abhebenden Designs bei der zuständigen Behörde hinterlegt, und das Verbietungsrecht für dieses Design erstreckt sich auf alle Gegenstände, die denselben Gesamteindruck hervorrufen.
Wir beobachten, dass die Frage eines Schutzes für das Design eines neuen Produktes auch bei Industriegütern neben der Frage eines technischen Schutzrechtes für eine erfinderische Neuentwicklung eine zunehmende Rolle spielt. Dies könnte daran liegen, dass die Frage, ob ein vorliegender Gegenstand zu einem eingetragenen Muster denselben Gesamteindruck hervorruft, auch für einen technischen Laien und beispielsweise auch für Zollbehörden einfacher zu beurteilen ist. Es ist daher mehr und mehr üblich geworden, im Entwicklungsprozess für Industriegüter routinemäßig zu prüfen, ob ein Designschutz in Frage kommt, und sogar gezielt Designelemente einzubringen, um Schutz gegenüber allzu dreisten Plagiaten zu erlangen.
Mit einem eingetragenen Design kann so ein Schutz über bis zu 25 Jahre erlangt werden. Das Haager Musterabkommen stellt eine Alternative zu der vergleichsweise kostspieligen Direktanmeldung in den einzelnen Staaten dar, da – sofern die nationalen Behörden keine Beanstandungen erheben – eine Eintragung des Designs ohne Einschaltung eines lokalen Anwalts vor Ort möglich ist.
Gerne beraten wir Sie zu der Frage, ob ein Designschutz für Ihre Produkte in Frage kommt.