Datum: 14 Januar 2011
Längst ist bekannt, dass Marken Vermögenswerte darstellen. Da ist es nicht verwunderlich, dass manch einer von erfolgreichen Marken profitieren will, ohne an der Schaffung dieses Wertes beteiligt gewesen zu sein. Doch die Rechtsprechung hat sich darauf eingestellt.
Immer wieder kommt es vor, dass eine Marke in einem bestimmten Land erfolgreich benutzt wird, und ein Dritter sich daraufhin diese Marke in einem anderen Land eintragen lässt.
Normalerweise ist gegen diese Praxis nichts einzuwenden, denn erstens gilt das Prioritätsprinzip – wer zuerst anmeldet, bekommt den Schutz. Zweitens gilt der Territorialitätsgrundsatz, wonach grundsätzlich nichts dagegen spricht, beispielsweise in Deutschland eine Marke einzutragen, die bereits im Ausland benutzt wird. Eine Marke entfaltet nämlich nur in demjenigen Land Rechtswirkungen, in dem sie eingetragen (oder anderweitig entstanden) ist. Dies bedeutet, dass aus einer ausländischen Marke in Deutschland grundsätzlich keine Ansprüche gegen vermeintliche Verletzer abgeleitet werden können.
Von diesem Grundprinzip wird jedoch im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung ausnahmsweise abgewichen. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 38/05) vor, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.
Es muss nicht mehr der einzige Beweggrund sein, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Auch eine eigene Benutzungsabsicht hilft dem Eintragenden nicht, wenn die Behinderung des Wettbewerbers das wesentliche Motiv ist (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000).
Eine ähnliche Problematik des unrechtmäßigen Profitierens bzw. der rechtswidrigen Behinderung ergibt sich beim Cybersquatting. Hier sichert sich jemand die Domain eines bereits erfolgreich etablierten Zeichens, um dem Inhaber der Marke zuvor zu kommen und diesem die Domain für ein hohes Entgelt zu verkaufen. Die Gerichte stellen sich auf diese Rechtsmissbräuche ein und ahnden sie entsprechend. So sah das OLG München die Domain rollsroyce.de als eine Verletzung des Firmenschlagworts Rolls Royce (OLG München, Az: 6 U 4484/98). Madonna.com für eine pornografische Webseite wurde vom Schiedsgericht der WIPO untersagt, da der Werbewert der Künstlerin Madonna in unlauterer Weise ausgenutzt wurde.
Link zur Madonna Entscheidung.
Auch andere missbräuchliche Methoden wie Typosquatting werden nicht mehr gebilligt. Typosquatting beispielsweise ist eine Form von Cybersquatting, die darauf beruht, dass versehentlich die Web-Adresse falsch eingetippt wird, woraufhin man auf eine alternative Seite geführt wird, die dem Typosquatter gehört. Oft enthalten diese Seiten dann ein Konkurrenzangebot, manchmal aber auch unpassende Werbung oder sonstige Inhalte. So handelt es sich gemäß dem Schiedsgericht der WIPO bei amazong.de, duetschebank.com und wwwviagra.com um Verletzungen der Marken Amazon, Deutsche Bank und Viagra.
Link zur Amazon Entscheidung.
Link zur Viagra Entscheidung.
Link zur Deutsche Bank Entscheidung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Domains registriert, die aus den Namen oder Titeln fremder Unternehmen gebildet sind, rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er diese Domains registrieren lässt, um die Namensträger zum Abkaufen der Domains zu bewegen – sogenanntes Domaingrabbing. Beispiele hierfür waren: stern-tv.de, diebundesliga.de, hackerpschorr.de, praline-tv.de etc (OLG Frankfurt, As 6 U 31/00).
Man kann also erkennen, dass die Rechtsprechung sich darauf eingestellt hat, dass sich im harten Konkurrenzkampf rechtsmissbräuchliche Praktiken entwickeln, die entsprechend zu be- und verurteilen sind.
Allerdings sollte sich auch der Markeninhaber auf solche Praktiken entsprechend einstellen, und die (womöglich kostspielige) Durchsetzung vor Gericht nur als letzten Ausweg betrachten. Insbesondere sollte der Markeninhaber regelmäßig überprüfen, wo und wie er seine bestehenden Kennzeichen eintragen lässt; ob er „Defensivmarken" (d.h. Marken, die die Konkurrenz auf Distanz halten) oder „Vorratsmarken" (d.h. Marken, die in Zukunft womöglich genutzt werden können) eintragen lassen will; welche Domains er erwerben soll; wie mögliche Kollisionen überwacht und verfolgt werden sollen; etc.