Datum: 28 September 2023
Der Unified Patent Court (UPC) ist seit mehr als drei Monaten in Betrieb und es ist nun möglich, einige Fallstatistiken einzusehen.
Die Suche im Case Management System (CMS) des Gerichts ist nicht einfach. Es gibt keine Möglichkeit, Fälle anhand ihrer Fallnummern zu suchen. Zweifellos wird diese einfache Funktion bald hinzugefügt werden, aber im Moment müssen wir das/die betroffene(n) Patent(e) oder den Namen einer der Parteien kennen, um Zugang zu einem Fall zu erhalten. Auf der UPC-Website finden Sie eine Liste der Fälle (ohne Fallnummern) mit Namen und Patentnummern. Unsere Ergebnisse beruhen auf den Fällen, die in dieser Liste aufgeführt sind.
Abteilung |
Anzahl |
München lokal |
16 |
Mannheim lokal |
6 |
Düsseldorf lokal |
5 |
Mailand lokal |
5 |
Paris zentral |
4 |
Skandinavien-Baltikum regional |
2 |
München zentral |
2 |
Helsinki lokal |
1 |
Paris lokal |
1 |
Es überrascht nicht, dass die deutschen Lokalkammern an der Spitze liegen. Bislang scheint jedoch München die beliebteste Wahl zu sein. Auch die Mailänder Lokalkammer scheint recht gut anzukommen.
Betrachten wir als Zweites die Verteilung der Sprachen.
Insgesamt werden die folgenden Sprachen verwendet:
Sprache |
Anzahl |
Deutsch |
29 |
Englisch |
12 |
Italienisch |
5 |
Niederländisch |
1 |
Französisch |
0 |
Drittens geht es um den Streitwert. Dieser ist nicht nur für die an das Gericht zu zahlende Gerichtsgebühr von Bedeutung, sondern auch für die Entschädigung der obsiegenden Partei.
Die Verteilung ist wie folgt:
Die Tabelle zeigt die Anzahl der Fälle zwischen den benachbarten Schwellenwerten. Der Mittelwert liegt bei ca. 10 Mio. €, der Medianwert bei 4 Mio. €. Dies ist vergleichbar mit den Werten typischer Klagen in Deutschland.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine typische Verletzungsklage in deutscher Sprache bei der Bezirksdirektion München eingereicht wird und einen Streitwert von 4 Mio. € und Gerichtsgebühren von 37.000 € hat.
Für einen Fall mit einem Streitwert von 4 Mio. EUR gilt eine Obergrenze von 400 000 EUR für die erstattungsfähigen Kosten (das Doppelte, wenn es sich um getrennte Verletzungs- und Rechtsbeständigkeitsklagen handelt), aber nach der
Präambel des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023
über die Obergrenzen, ist die Obergrenze lediglich ein Schutz vor einer unangemessenen Deckung der Vertretungskosten und gilt als letzte, wenn das Gericht seine Kostenentscheidung trifft. Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidungen der Gerichtshof darüber trifft, welcher Anteil dieses Höchstbetrags von der unterlegenen Partei zu erstatten ist.