Datum: 16 Januar 2011
Wer seine Marke schützen lässt, muss sie auch benützen – und zwar in allen eingetragenen Klassen. Unterlässt man dies, droht nach einer Schonfrist von fünf Jahren Löschungsklage durch Dritte, die selbst diese Marke eintragen lassen wollen.
Was unter diesem rechtserhaltenden Benutzen zu verstehen ist, hat der BGH nun insbesondere für Dienstleistungen klarer dargelegt. Grundsätzlich darf das Zeichen nicht lediglich als Unternehmenskennzeichen verwendet werden, sondern muss auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt werden.
Bei Dienstleistungen muss erkennbar sein, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, z.B. durch Anbringung am Geschäftslokal sowie auf Berufskleidung, Geschäftsbriefen und Papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen. Es lohnt sich daher, einige Exemplare all dieser Artikel für eine mögliche Beweisführung aufzuheben.
http://www.bundesgerichtshof.de/ - Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 162/04