Datum: 30 Dezember 2020
Ab dem 01. Januar 2021 gilt das EU-Marken- und Designrecht in Großbritannien nicht mehr. Allerdings werden diese Änderungen keine Auswirkungen darauf haben, dass wir bei Maucher Jenkins alle Ihre europäischen Angelegenheiten im Bereich der geistigen Eigentumsrechte aus einer Hand betreuen. Gerade weil Maucher Jenkins eine etablierte deutsch-britische Kanzlei ist, sind wir für den Brexit bestmöglich aufgestellt.
Da Sie aber vielleicht noch Fragen zum Brexit haben werden, haben wir Ihnen vorsorglich einen Leitfaden zu den am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt.
Maucher Jenkins ist eine deutsch-britische Kanzlei unter anderem mit Büros in Deutschland seit 1933 und in Großbritannien seit 1937. Die Kanzlei verfügt über erfahrene und zahlreiche britische und deutsche IP-Anwälte. Dadurch sind wir in der einzigartigen Lage, unseren Mandanten schnelle und gemeinsam abgestimmte IP-Rechtsdienstleistungen in zwei der wichtigsten Länder in Europa anzubieten.
Alle Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die vor dem 1. Januar 2021 registriert wurden, erhalten automatisch eine vergleichbare britische Registrierung ("vergleichbare UK-Rechte"). Das gilt selbstverständlich auch für Internationale Marken- oder Designregistrierungen mit Benennung der EU.
Jedes vergleichbare UK-Recht wird:
Es werden keine gesonderten UK-Registrierungsurkunden ausgestellt. Es sind aber detaillierte Informationen über die vergleichbaren UK-Rechte auf der-Website des UK Intellectual Property Office (UK IPO) verfügbar. Wir werden diese Informationen selbstverständlich in unserem IT-System vermerken und stellen sie unseren Mandanten auf Anfrage gerne auch zur Verfügung.
Es fallen keine Gebühren für die Erstellung und Eintragung dieser neuen vergleichbaren UK-Rechte ins Register an.
Ja, es ist für Unionsmarken- oder GGM-Inhaber möglich, auf ein vergleichbares UK-Recht zu verzichten (sog. Opt-out-Option). Dies ist vor allem dann von Interesse, wenn eine Vereinbarung zur Nutzung oder Abgrenzung des jeweiligen Rechts in verschiedenen Ländern besteht.
Die Opt-out-Option sollte nicht ausgeübt werden, wenn Sie Ihre Marke im Vereinigten Königreich benutzt haben oder Ihre Marke oder Ihr eingetragenes Geschmacksmuster Gegenstand einer Lizenz-, Abtretungs- oder sonstigen Vereinbarung sind oder auf dieser Basis ein Rechtsstreit in Großbritannien geführt wird.
Wir raten Ihnen, alle mit den jeweiligen Schutzrechten
zusammenhängenden Vereinbarungen dahingehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es keine Bestimmungen gibt, die Sie eventuell einschränken, in Großbritannien vergleichbare UK-Rechte zu erhalten oder behalten.
Die Opt-out-Option ist ab dem 1. Januar 2021 verfügbar. Alle Anträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, sind nicht wirksam.
Falls erforderlich, sind wir Ihnen gerne bei diesem Vorgang behilflich. Bitte kontaktieren Sie uns bei Maucher Jenkins, um das jeweilige Vorgehen zu besprechen.
Alle Lizenzen, Sicherungsrechte und Abtretungen, die derzeit für EU-Rechte eingetragen sind, werden so behandelt, als ob sie für die vergleichbaren UK-Rechte gelten und behalten somit ihre rechtliche Wirkung im Vereinigten Königreich. Allerdings werden Lizenzen oder Sicherungsrechte, die beim EUIPO eingetragen sind, nicht automatisch auch beim UK IPO eingetragen.
Bitte kontaktieren Sie unser Team, um mehr darüber zu erfahren, wie wir sicherstellen können, dass Lizenzen und Sicherungsrechte für Ihre vergleichbaren UK-Rechte ordnungsgemäß registriert werden.
Nein. Der Schutzumfang gilt nur für das Vereinigte Königreich. Wenn Sie also Schutz in einem assoziierten britischen Territorium benötigen (z.B. in Gibraltar oder auf den Kanalinseln wie Jersey oder Guernsey), kontaktieren Sie bitte unser Team.
Nein. Alle bestehenden eingetragenen Unionsmarken werden in den verbleibenden 27 EU-Ländern nach dem Ende der Übergangszeit weiterhin gültig sein, aber jede vom Vereinigten Königreich beanspruchte Seniorität für Unionsmarkenregistrierungen und internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, wird nicht mehr gelten.
Ja. Alle EU-Prioritäts-/Anmeldedaten und/oder UK-Senioritätsdaten bleiben bei den vergleichbaren UK-Rechten erhalten. Die ursprüngliche UK-Marke (oder IR, in der das Vereinigte Königreich ursprünglich benannt gewesen ist), auf der ein Senioritätsanspruch für die Unionsmarke beruhte, die aber selbst nicht mehr aufrechterhalten worden ist, wird jedoch nicht wiederbelebt.
Eine eingetragene UK-Marke muss im Vereinigten Königreich tatsächlich für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Andernfalls kann sie für die Waren und Dienstleistungen, für die sie nicht benutzt wurde, durch Dritte auf Antrag widerrufen bzw. gelöscht werden. Wenn eine im Vereinigten Königreich eingetragene Marke nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung im Vereinigten Königreich benutzt wird oder für einen Zeitraum von 5 Jahren aus der Benutzung im Vereinigten Königreich herausfällt, kann sie aus diesen Gründen angreifbar werden.
Bei vergleichbaren UK-Registrierungen zählt jedoch zum Zweck des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung die Benutzung der Marke in jedem Land der EU vor dem 1. Januar 2021 als Benutzung des vergleichbaren UK-Rechts im Vereinigten Königreich. Wir empfehlen Ihnen daher, Nachweise über die Benutzung der Marke in der EU als Beweismittel aufzubewahren, falls es notwendig werden sollte, Ihre neue vergleichbare UK-Registrierung gegen eine Anfechtung durch Dritte zu verteidigen.
Wenn Ihre Anmeldung am Ende der Übergangszeit noch anhängig ist, sind Sie berechtigt, innerhalb von neun Monaten nach Ende der Übergangszeit, also bis zum 30.09.2021, eine entsprechende UK-Anmeldung einzureichen.
Diese neue UK-Anmeldung wird das Anmeldedatum der EU-Anmeldung (und ggf. das Prioritätsdatum) beibehalten. Wenn Sie eine aufgeschobene Veröffentlichung Ihres GGM beantragt haben, können Sie eine aufgeschobene Veröffentlichung der UK-Anmeldung für bis zu 12 Monate ab dem UK-Anmeldetag oder bis zur Veröffentlichung des GGM beantragen, je nachdem, was zuerst abläuft.
Die Kosten für die Vorbereitung und Einreichung einer Anmeldung für eine britische Marke oder ein britisches Geschmacksmuster hängen von der Anzahl der Klassen oder Muster ab. Wir bieten ermäßigte Gebühren für die gleichzeitige Einreichung mehrerer Anmeldungen an.
Wir können und werden Sie dabei unterstützen, Anmeldungen zu identifizieren, die in Großbritannien neu eingereicht werden müssen, um solche Neuanmeldungen vor Ablauf der Frist einzureichen.
Nein. Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 können Unionsmarken nicht mehr gegen UK-Markenrechte durchgesetzt werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme für Verfahren, die vor dem Ende der Übergangsfrist eingeleitet wurden. In diesen Fällen können die Gerichte im Vereinigten Königreich auch nach dem Ende der Übergangsfrist noch Entscheidungen auf der Grundlage von Unionsmarken und EU-weite
Verfügungen erlassen.
Nein. UK-Markenrechte oder (neue) vergleichbare UK-Markenrechten können nach der Übergangsfrist nicht (mehr) gegen Unionsmarken durchgesetzt werden.
Wenn das Fälligkeitsdatum für die Verlängerung vor dem Ende des Übergangszeitraums liegt (eine Verlängerung war bzw. ist beim EUIPO z.B. im August 2020 fällig) und die Verlängerungsgebühr rechtzeitig bezahlt wird/wurde, dann sollte das vergleichbare UK-Recht keine gesonderte Zahlung benötigen und erhält dasselbe Verlängerungsdatum für 2020 wie das EU-Recht. Für die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren haben wir bereits gesorgt, soweit dies für uns möglich gewesen ist.
Liegt das Fälligkeitsdatum für die Verlängerung jedoch nach dem 31. Dezember 2020, dann muss eine gesonderte Verlängerungsgebühr für das vergleichbare UK-Recht an das UKIPO gezahlt werden (neben der Verlängerungsgebühr für die EU-Registrierung). Dies gilt auch dann, wenn die Verlängerungsgebühr für das EU-Recht bereits vor dem 31. Dezember 2020 (damit vor dem Fälligkeitsdatum) gezahlt wurde.
Wir von Maucher Jenkins werden selbstverständlich sicherstellen, dass unsere Mandanten rechtzeitig über die jeweils erforderlichen Verlängerungen und fälligen Verlängerungsgebühren informiert werden.
Ab dem 1. Januar 2021 werden viele britische Anwälte und Rechtsvertreter ihre Zulassung verlieren, Parteien vor dem EUIPO zu vertreten. Als deutsch-britische Kanzlei mit zahlreichen Anwälten, die in der EU ansässig und qualifiziert sind, haben wir weiterhin das Recht, vor dem EUIPO zu praktizieren. Wir sind daher bestens gerüstet, unsere Mandanten weiterhin in allen EUIPO-Verfahren zu vertreten.
Wir freuen uns darauf, Sie weiterhin beim Schutz, der Verteidigung und der Durchsetzung Ihrer IP-Rechte in Deutschland, der EU, im Vereinigten Königreich und darüber hinaus zu unterstützen.
Gerne beantworten wir Ihnen auch alle weiteren Fragen zu den Auswirkungen des Brexit und der Anmeldung und Eintragung Ihrer EU-Marken und GGMs sowie Ihrer vergleichbaren UK-Registrierungen und Zusatzanmeldungen im Vereinigten Königreich: Kontakt