Datum: 6 Januar 2011
Im März berichteten wir bereits über die geplante Vereinfachung des Arbeitnehmererfindergesetzes. Das zu diesem Zweck verabschiedete Patentrechtsmodernisierungsgesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt vom 04. August 2009 verkündet und tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft.
Bisher galt in Deutschland der Grundsatz, dass die Rechte an Erfindungen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses entstanden, erst durch schriftliche Inanspruchnahme an den Arbeitgeber übergingen. Von vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde diese Regelung - teils aus Mangel an Kenntnis - nicht angewandt. Mit anderen Worten wurden vielfach Patentanmeldungen bereits im Namen des Unternehmens angemeldet, obwohl die Rechte noch beim Erfinder lagen (und noch liegen). Solche Unternehmen verfügen über weniger geistiges „Eigentum", als ihnen womöglich bewusst ist.
Wir empfehlen dringend, eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Übertragung der Rechte durchzuführen, wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass auch in Ihrem Unternehmen die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes nicht hinreichend beachtet worden sind.
Nach der neuen Regelung gelten die Rechte an einer Erfindung automatisch als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht ausdrücklich freigibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Rechte an der Erfindung automatisch dem Unternehmen zufallen. Die neuen Vorschriften gelten jedoch nicht rückwirkend, so dass eine unterbliebene Inanspruchnahme sich nicht nachträglich „von alleine" erledigt.
Unberührt von dieser Vereinfachung bleibt der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf eine angemessene Vergütung für ihre/seine Erfindung.
Neben dem Arbeitnehmererfindergesetz betrifft die Patentrechtsmodernisierung auch das Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sowie, in zweiter Instand, vor dem Bundesgerichtshof. Die Modernisierung soll zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führen.