Datum: 2 Juli 2014
Mit Wirkung zum 1. April 2014 wurde unter anderem der § 43 PatG, welcher die Amtsrecherche für deutsche Patentanmeldungen regelt, geändert.
Nun sind die überarbeiteten, amtsseitigen Richtlinien für die Durchführung dieser Recherche erschienen (Blatt für PMZ, Heft 5/Mai 2014, Seite 153 ff, auch abrufbar Internet unter der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts).
Demnach bleibt es bei der bisher bekannten tabellarischen Aufstellung der ermittelten Druckschriften.
Neu ist die vorläufige amtliche Beurteilung der Erfindung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG, für die ein gesondertes Formular zu verwenden ist.
Die Richtlinien schreiben in diesem Zusammenhang vor, dass einige mögliche Mängel einer Anmeldung, zum Beispiel der Mangel an Neuheit oder eine Nicht-Beurteilbarkeit der Neuheit, eine als Freitext in dieses Formular einzufügende Begründung erforderlich machen. Nach den Richtlinien soll diese Begründung jeweils aussagekräftig und nachvollziehbar sein, wenn sie auch knapp und auf das wesentliche beschränkt formuliert werden kann.
Dies lässt erwarten, dass mit dem neuen Recherchenbericht eine kondensierte Form eines ersten Amtsbescheids erstellt wird. Nach den Rechercherichtlinien soll dieser Recherchebericht möglichst so erstellt werden, dass dem Antragsteller das Rechercheergebnis rechtzeitig vor Ablauf des Prioritätsjahrs vorliegt, also ähnlich wie ein Prüfungsbescheid als Entscheidungshilfe für analoge Auslandsanmeldungen dienen kann.
Somit ergeben sich aus unserer Sicht neue Möglichkeiten für die Gestaltung des Anmeldeverfahrens.
Denn der Anmelder muss auf den Recherchebericht – im Unterschied zu einem ersten Amtsbescheid nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44 PatG) – nicht reagieren.
Sofern kein Interesse an einer möglichst raschen Patenterteilung besteht, kann der Anmelder daher nun in Erwägung ziehen, statt des bisher häufig bei Einreichung der Patentanmeldung gestellten Prüfungsantrags einen Rechercheantrag nach § 43 PatG zu stellen, und die Entscheidung über die Stellung eines Prüfungsantrages auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen siebenjährigen Frist zu verschieben. Auf diese Weise können Kosten, die im Erteilungsverfahren entstehen, auf spätere Zeitpunkte verschoben werden. Denn es ist zu erwarten, dass mit den Anleitungen in den neuen Rechercherichtlinien die zuständige Prüfungsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Recherchebericht ausfertigen wird, welche inhaltlich vergleichbar mit dem ersten Amtsbescheid ist und welcher daher eine aussagekräftige Hilfestellung für die Entscheidung über Nachanmeldungen im Ausland innerhalb des Prioritätsjahrs geben kann.
Gerne stehen wir für eine eingehendere Besprechung der Möglichkeiten im Anmeldeverfahren, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zu Ihrer Verfügung.