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Anmerkungen

Modernisierung des Patentrechts – Teil II (Achtung Spoiler)

Datum: 9 November 2020

Seit der letzten großen Reform des Patentrechts durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 sind zehn Jahr vergangen. An solch lange Wartezeiten auf den Folgeteil trauen sich selbst die größten Film- und Serienkaliber nicht ran. Nun jedoch hat das Bundeskabinett am 28.10.2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen.

 

Ins Auge springen dabei drei Dinge: Der verhältnismäßige patentrechtliche Unterlassungsanspruch soll verhältnismäßig bleiben, das Bundespatentgericht soll schneller arbeiten und gute, jedoch geheime Argumente sollen auch noch nach einem patentrechtlichen Gerichtsprozess gut und geheim sein.

 

Im Detail:

 

Verhältnismäßigkeit des patentrechtliche Unterlassungsanspruchs

Erstens wurde der patentrechtliche Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit präzisiert. Dies steht im Einklang mit aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.05.2016, Az. X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher), wonach eine gerichtliche Unterlassungsverfügung nicht ergehen darf, soweit die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Verletzten auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Patentverletzer eine unverhältnismäßige Härte darstellt und daher treuwidrig wäre. Zwar war eine Verhältnismäßigkeitsprüfung beim patentrechtlichen Unterlassungsanspruch bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich, doch wurde dies von den Instanzgerichten nur sehr zurückhaltend berücksichtigt. Durch eine Ausdrückliche Nennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 139 PatG soll sichergestellt werden, dass diese Möglichkeit auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Analoges soll im Gebrauchsmusterrecht durch die Änderung des § 24 GebrMG gelten.

 

Synchronisierung von Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren

Zweitens soll das Bundespatentgericht (BPatG) für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG sorgen. Hier stehen in erster Linie die Richter am BPatG in der Pflicht, die nunmehr innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nichtigkeitsklage einen qualifizierten Hinweis – das heißt eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage im Nichtigkeitsverfahren – erstellen sollen und diesen von Amts wegen direkt an das zuständige Zivilgericht übermitteln, falls dort ein Patentstreitsache anhängig ist (siehe § 83 Abs. 1 der geänderten Fassung). Dies soll durch zusätzliche Gelder für einen erhöhten Personalaufwand im richterlichen Dients am BPatG ermöglicht werden.

 

Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf Patentstreitsachen

Drittens soll der Konflikt zwischen dem Interesse daran, einerseits vertrauliche Informationen zur Begründung eigener Rechtspositionen im Rechtsstreit zu verwenden und andererseits derartige Informationen unter Verschluss zu halten, entschärft werden. Hierzu sollen die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) auf Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren entsprechend anzuwenden sein (siehe § 145a PatG der geänderten Fassung). Beispielsweise regelt § 16 Absatz 2 GeschGehG, dass geschützte Informationen von den Verfahrensbeteiligten vertraulich behandelt werden müssen und von diesen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht verwendet oder offengelegt werden dürfen. Auch kann das Gericht nach § 19 Absatz 1 GeschGehG den Zugang zu Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung auf Antrag auf einen engen Personenkreis beschränken.

Zum Gesetzesentwurf geht es hier: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

 

Es bleibt gespannt abzuwarten, ob und für wann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Teil III der Reihe geplant hat.

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