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Anmerkungen

Maucher Börjes Jenkins für Pearl. GmbH in Patentstreitsache vor dem LG Düsseldorf erfolgreich

Datum: 15 Dezember 2015

Die Pearl. GmbH vertreibt zahlreiche Elektronikprodukte und bietet diese über ihre eigene Webseite www.pearl.de sowie über andere Verkaufsplattformen wie zum Beispiel Amazon.de an.

 

Ein US-Unternehmen bot – anders als die Pearl. GmbH – lediglich bestimmte Elektronikprodukte an. Zu einem Elektronikprodukt hatte das US-Unternehmen eine internationale PCT-Anmeldung auf der Basis von zwei US-Patentanmeldungen durchgeführt. Im Rahmen eines hierzu erfolgten internationalen Recherchenberichts wurden nicht nur der Hauptanspruch sondern auch zahlreiche weitere abhängige Unteransprüche dieser PCT-Anmeldung u.a. mangels Neuheit als nicht erteilungsfähig beurteilt. Mittlerweile wurde das der PCT-Anmeldung zugrunde liegende US-Patent nur stark eingeschränkt erteilt. Der Hauptanspruch des US-Patents setzte unter anderem für den Hauptanspruch und alle abhängige Ansprüche den Einsatz eines bestimmten technischen Merkmals voraus, das beim Produkt der Pearl. GmbH fehlte.

 

Das US-Unternehmen hatte aber aus der PCT-Anmeldung in Deutschland zwei Gebrauchsmuster abgezweigt und eintragen lassen. Beide Gebrauchsmuster standen zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Düsseldorf noch in Kraft.

 

Nachdem das US-Unternehmen bereits im Jahr 2014 erfolglos unter Verweis auf diese beiden Gebrauchsmuster eine Berechtigungsanfrage an die Pearl. GmbH gestellt hatte, erhielt die Pearl. GmbH im Herbst 2015 von der Firma Amazon zu ihrer Überraschung die Mitteilung, dass bestimmte Elektronikprodukte auf Grund einer Mitteilung einer (angeblichen) Schutzrechtverletzung zum Verkauf unter www.amazon.de gesperrt worden seien. Bei dieser Mitteilung gegenüber der Firma Amazon hatte das US-Unternehmen allerdings nicht mitgeteilt, dass

 

  1. es sich bei den genannten Gebrauchsmustern um ungeprüfte Schutzrechte handelt,
  2. und bereits im internationalen Recherchenbericht zu der den Gebrauchsmustern zu Grunde liegenden PCT-Anmeldung eine Erteilung nur sehr eingeschränkt in Aussicht gestellt wurde, und
  3. das der PCT-Anmeldung zugrunde liegende US-Patent nur mit dem Einsatz eines bestimmten technischen Merkmals erteilt wurde, das bei den entsprechenden Elektronikprodukten der Pearl. GmbH nachweislich nicht zum Einsatz kommt,
  4. und den Schutzrechtsgegenstand und den Verletzungsvorwurf nicht näher erläutert hat.

Die Pearl. GmbH machte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Düsseldorf geltend, dass das US-Unternehmen damit der Firma Amazon wesentliche Informationen zur Rechtsbeständigkeit der beiden Gebrauchsmuster und dem Vorwurf einer angeblichen Verletzung dieser Gebrauchsmuster durch das Produkt der Pearl. GmbH verschwiegen hatte, um eine (unberechtigte) Sperrung der Produkte zu erwirken.

 

Das Landgericht Düsseldorf erließ gegen das US-Unternehmen eine einstweilige Verfügung, die mittlerweile von diesem als endgültige Regelung anerkannt wurde. Bei Amazon.de erreichte die Pearl. GmbH mit Unterstützung von Maucher Börjes Jenkins mittlerweile wieder die vollständige Freigabe der Produkte.

 

Bei allen Fragen in Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten steht Ihnen die Kanzlei Maucher Börjes Jenkins gerne beratend zur Seite. Prozessführender Anwalt in dieser Sache war Rechtsanwalt Dr. Michael Nielen.

 

(Beitrag erstellt: 15.12.2015)
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