Datum: 3 März 2011
Das OLG München hat entschieden, dass Markeninhaber ihren Abnehmern Verkaufsbeschränkungen auferlegen können, um den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen zu verhindern (Az.: U (K) 4842/08). Voraussetzung ist, dass hierfür sachliche Gründe vorliegen, wie beispielsweise Qualitätssicherung.
In dem vorliegenden Fall hatte der Sportartikelhersteller Amer - Inhaber von Marken wie Salomon, Atomic und Wilson - seine Händler durch AGBs dazu verpflichtet, weder die Ware selbst über eine Internet-Auktionsplattform zu verkaufen, noch sie an Dritte zu verkaufen, die über eine solche Plattform vertreiben. Als Grund wurde vorgebracht, dass nur so das Prestige der Marke gewahrt und sichergestellt werden könne, dass Fachhändler die Qualitätsstandards des Hersteller einhielten.
Die Wettbewerbszentrale als Klägerin beanstandete die Klauseln als kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und begehrte Unterlassung.
Die Richter wiesen die Klage zurück. Die Klauseln stellten darauf ab, den Vertrieb über Online-Auktionsplattformen auszuschließen. Zwar sei das umfassende Verbot, über das Internet zu vertreiben, eine unzulässige Kundenkreisbeschränkung (Art. 4 b) Vertikal-GVO). Hier würde jedoch nicht ein gesamter Kundenkreis ausgeschlossen, denn die Nutzer von Online-Auktionsplattformen könnten nicht als Gruppe von Kunden definiert werden. Vielmehr würde lediglich ein einzelner Vertriebskanal für die Händler ausgeschlossen. Andere Vertriebswege, die den Qualitätsanforderungen des Herstellers entsprächen - z.B. die eigenen Webseiten der Händler - stünden weiterhin offen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - wie beispielsweise die Sicherstellung von Qualitätsanforderungen - sei eine solche Beschränkung zulässig.
Diese Entscheidung zeigt, dass Markeninhaber die Möglichkeit haben, den Vertrieb ihrer Produkte über das Internet zu steuern und damit das Ansehen ihrer Marke zu schützen.
In einer analogen Entscheidung entschied der Europäische Gerichtshof (23.04.08, Az.: C-59/08) im Streit zwischen Copaq SA und Christian Dior letztes Jahr, dass der Markeninhaber den Weiterverkauf seiner Markenware über bestimmte Vertriebskanäle - z.B. Discounter - vertraglich ausschließen dürfte.
Dass diese Entwicklung den Vertretern der Auktionsplattformen nicht zusagt, liegt auf der Hand. So legte eBay Mitte September 09 der Europäischen Kommission eine Petition mit über 750.000 Unterschriften vor, um eine Änderung des EU-Wettbewerbsrechts zu erreichen. Ziel der Petition ist es, Markeninhaber daran zu hindern, den Verkauf ihrer Produkte über Auktionsplattformen pauschal zu verbieten, und Beschränkungen nur dann zuzulassen, wenn sie ausschließlich auf objektiven und transparenten Kriterien basieren, die nachweislich vorteilhaft für den Verbraucher sind.
Nun ist Brüssel gefragt. Soll weiterhin der Markeninhaber geschützt werden, mit seinen Bedürfnissen nach Qualitätssicherung und einem gewissen Standard an Verkaufspräsentation und -beratung? Oder sollen sämtliche Produkte - einschließlich Luxus- und beratungsintensive Artikel - über Auktionsplattformen verfügbar sein, wo sie womöglich kaum mehr von Plagiaten zu unterscheiden sind? Entscheiden Sie selbst.