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Anmerkungen

Rechtsstreit um die Marke

Marke “Black Friday“ – Ende einer Saga?

Datum: 25 November 2022

Heute, am 25. November 2022, ist es wieder so weit, unter dem Namen „Black-Friday“ bieten wieder unzählige Einzel- und Großhändler zahlreiche Produkte zum ermäßigten Preis an. Rabatte können hier sogar über 50% liegen.

 

Im Windschatten dieses Shoppingtags scheint auch der jahrelange Rechtsstreit um die Marke „Black Friday“ vorläufig beendet. Mit dem Kammergericht Berlin Urteil vom 14. Oktober 2022 (Aktenzeichen 5 U 46/21) scheint für die „Black-Friday“-Saga ein vorläufiges Ende gefunden, welches die Gerichte jahrelang beschäftigt hatte.

 

 

Ein Rückblick:

 

2013 meldet eine chinesische Firma mit dem Namen Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hong Kong die Wortmarke „Black Friday“ (3020130575741) beim DPMA an. Gemäß der Klassifikation von Nizza (NCL) werden Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen (34 für Waren, 11 für Dienstleistungen) eingeteilt. Die Marke wurde in den drei Klassen 9, 35 und 41 sehr breit für über 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen.

 

Das Markenrecht ist ein scharfes Schwert und gibt dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht, einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch (Para 14 MarkenG).

 

2016 kam es dann zum Knall: Zahlreiche Unternehmen, die mit dem „Black Friday“ warben, wurden abgemahnt, unter anderem der Betreiber des Portals www.blackfriday.de, auf dem verschiedene Rabattaktionen gesammelt werden.

 

Actio und Reactio ist das dritte Newtonsche Gesetz und besagt, dass bei der Wechselwirkung zwischen zwei Körpern jede Aktion eine gleich grosse Reaktion erzeugt, die auf den Verursacher der „Aktion“ zurückwirkt. Eine Kraft wirkt mit einer Gegenkraft.

 

Die Abmahnwelle, die „Black Friday“ hier erwirkte, wurde mit zahlreichen Löschungsanträgen erwidert. Mit Erfolg: DPMA verfügte die Löschung der Marke auf Antrag von Black-Friday. Das Amt begründete die Entscheidung damit, dass der angegriffenen Marke zum Anmeldezeitpunkt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Dem Zeichen „Black Friday“ fehle somit die Unterscheidungskraft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen. Die Auseinandersetzung war damit nicht beendet und ging vor das Bundespatentgericht (Az. W (pat) 26/18), welches entschied, dass für den Begriff „Black Friday“ ein Freihaltebedürfnis nur für Handels- und Werbedienstleistungen gebe. Für alle übrigen Waren und Dienstleistungen erfülle die Marke die Eintragungsvoraussetzungen.

 

Black Friday beschreibe einen Rabattaktionstag und somit eine Vertriebsmodalität, die jedoch üblicherweise keine Eigenschaft einer Ware oder einer Dienstleistung darstelle. Allerdings könne eine Vertriebsmodalität eine Eigenschaft von Handels- und Werbedienstleistungen darstellen. Im Ergebnis führte die Entscheidung des Bundespatentgerichts lediglich zu einer Teillöschung der Marke. Das Bundespatentgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Bezeichnung einer Vertriebsmodalität geeignet sei ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben.

 

So kam es, dass sich auch der Bundesgerichtshof mit dem Fall befasste, der sodann die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigte. Somit wurde die Marke für die besonders wichtigen Handels- und Werbedienstleistungen gelöscht. Die Marke blieb aber für eine Vielzahl anderer Waren und Dienstleistungen eingetragen. Im Ergebnis schützt die Marke daher keine Rabattaktionen mehr, sodass der Wert der Marke trotz der verbleibenden Waren und Dienstleistungen erheblich gemindert war.

 

Die nächste Eskalationsstufe erreichte der Fall vor dem Landgericht Berlin, welches die deutsche Wortmarke „Black Friday“ für sämtliche verbleibenden über 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt hat (Urt. V. 15.4.21, Az. 52 O 320/19), da die Marke für keine dieser Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden sei. Das Urteil wurde von der Markeninhaberin vor dem Kammergericht Berlin angefochten. Dieses entschied nun allerdings mit Urteil vom 14. Oktober 2022 (Aktenzeichen 5 U 46/21) und bestätigte die vollständige Löschung der Marke. Das KG Berlin hat die Möglichkeit der Revision ausgeschlossen, sodass es scheint, dass der Fall nun endgültig ad acta gelegt werden kann.

 

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