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Anmerkungen

Europäisches Patentamt und Bundesgericht von Australien bestätigen: Kein Anspruch auf ein Patent mit nur einer „Maschine“ (KI) als Erfinder

Datum: 12 Oktober 2022

In einer Entscheidung vom 21.12.2021 (J 8/20, siehe EPO - J 0008/20 (Designation of inventor/DABUS) of 21.12.2021) hat kürzlich eine Juristische Beschwerdekammer entschieden, dass eine Maschine nicht als Erfinder anzusehen ist, wobei eine Erfindernennung auch dem Zweck diene, als Rechtsgrundlage für die Berechtigung zur Patentanmeldung zu dienen.

 

Eine Künstliche Intelligenz (KI) wurde weder als natürliche Person noch als rechtsfähig anerkannt. Es wurde jedoch als möglich (nicht verboten) angesehen, in der Anmeldung zu beschreiben, wie eine Erfindung gemacht wurde, also auch, ob und wie eine KI beteiligt war. Eine Erfindung als solche wird laut Beschwerdekammer in Art. 52 (1) EPÜ nicht nur auf eine von Menschen gemachte Erfindung beschränkt.

 

Allerdings wurde, auf Basis von Art. 60 (1) EPÜ, nur einer natürlichen Person das Recht auf ein europäisches Patent zuerkannt; das Recht auf eine Erfindung soll nur einem Erfinder zuteilbar sein; und ein solches Recht (abgeleitet von einer natürlichen Person als Erfinder) könne bereits vor der eigentlichen Einreichung einer europäischen Anmeldung separat auf Anmelder übertragen werden.

 

Die Kammer sah keinen Grund, einer natürlichen Person, die eine Erfindung von einem KI-Gerät abgeleitet hat, nicht zu gestatten, sich als Erfinder zu nennen.

 

Dies bestätigt, dass eine KI in einer europäischen Patentanmeldung nicht als Erfinder genannt werden kann, siehe auch unsere früheren Informationen in Künstliche Intelligenz als Erfinder – angenommen in Australien und in Südafrika und Vorrichtung mit KI hat kein Recht Erfinder zu sein.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich auch ein höheres Gericht in Australien (der Bundesgerichtshof von Australien) bestätigt hat, dass eine KI kein Erfinder sein kann, und damit eine vorherige erstinstanzliche Gerichtsentscheidung aufgehoben hat – dies steht nun im Einklang mit der EP-Entscheidung und auch der Situation in den USA, und einer der Gründe war, dass der Ursprung des Anspruchs auf die Erteilung eines Patents im menschlichen Streben liegt – eine KI kann nicht die Grundlage eines solchen Rechts sein. Die aufhebende Entscheidung (vom 13. April 2022) des Bundesgerichtshofs von Australien finden Sie hier: Commissioner of Patents v Thaler [2022] FCAFC 62.

 

Wir weisen im Zusammenhang mit der Problematik von KI-Systemen als Erfinder in Deutschland hier auch noch auf einen Bericht unsererseits über eine Entscheidung des Bundespatentgerichts hin: KI-Systeme als „Miterfinder“ – mindestens eine natürliche Person muss hier neben der KI als Miterfinder genannt werden.

 

Unsere Dienstleistungen umfassen selbstverständlich auch die Beratung und Handhabung von Erfindungen, bei denen eine Künstliche Intelligenz zur Erfindung beigetragen hat.

 

Die Frage der Rechte und Pflichten einer KI kann durch die Überlegung veranschaulicht werden, wer denn zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn aufgrund einer Aktivität einer KI ein Haftungsproblem entsteht. Kann eine KI für von ihr verursachte Schäden haftbar gemacht werden? Wie wird kompensiert oder bestraft? Dies mag ein lebendiges Beispiel für die Probleme sein, die sich bei der „Personalisierung“ einer KI in einer anderen Rechtsproblematik als der Nennung eines Erfinders ergeben …

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