Datum: 5 August 2021
Künstliche Intelligenz (KI) ist ein sehr interessantes Thema und hat zu vielen interessanten Filmen geführt, die verheerende und einschüchternde Konsequenzen antizipieren, wie zum Beispiel „The Matrix“Matrix (Film) und die „Next“-Serie Next (2020 TV series).
Obwohl KI noch nicht als so allmächtig bekannt ist, wie in diesen fiktiven Darstellungen suggeriert, wurde bereits beschrieben, dass sie in der Lage ist, Erfindungen zu machen, sich also faktisch wie ein menschlicher Erfinder zu verhalten und Ergebnisse hervorzubringen.
Während Vorrichtungen für Künstlichen Intelligenz Gegenstand von Patentanmeldungen und Patenten sein können, waren Patentämter bislang zurückhaltend damit, eine KI als Erfinder einer Patent- oder Patentanmeldungsveröffentlichung anzuerkennen. Eher wurde angenommen, dass lediglich ein menschlicher Erfinder als benennbarer Erfinder in Frage kommt.
In einer Familie von Patentanmeldungen jedoch gab ein Patentanmelder an, dass eine Erfindung zu einem stapelbaren Getränkebehälter von einem KI-Namen DABUS (ein Akronym für „Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Science“) erfunden wurde. Dies stieß bei den Patentämtern nicht auf begeisterte Zustimmung.
Beispielsweise hat das EPA DABUS nicht als Erfinder anerkannt, siehe Künstlicher Intelligenz hat keine IP Rechten? Da es sich bei der KI namens DABUS, die nach Angaben des Anmelders die Erfindung erfunden hatte, nicht um eine natürliche Person handelt, wird sie vom EPA daher nicht als Erfinder anerkannt. Gegen die ablehnende Entscheidung ist derzeit eine Beschwerde anhängig, jedoch hat die Juristische Beschwerdekammer bereits Vorbescheide erlassen, wonach einem Erfinder Rechte und Pflichten zuzurechnen sind. Die Entscheidung ist noch nicht gefallen, mündliche Verhandlung ist für den 21.12.2021 geplant: Register Plus PDF viewer.
In Deutschland wurden zwei parallele Anmeldungen (10 2019 128 120 und 10 2019 129 136) unabhängig von den europäischen Anmeldungen zurückgewiesen.
In den USA ist derzeit nach einer Ablehnung eines entsprechenden Antrags im Jahr 2020 eine Beschwerde anhängig, der Bschluss ist noch nicht ergangen, der Richter scheint aber bislang skeptisch gewesen zu sein.
Auch in Großbritannien wurde ein Antrag beim KI-Erfinder DABUS abgelehnt.
In jüngster Zeit kommen jedoch unter zwei Patentgesetzen ganz andere Ergebnisse zustande, die nun eine Benennung der KI DABUS als Erfinder erlauben.
Zuletzt hat der australische Bundesgerichtshof am 30. Juli 2021 in Australien in der Sache Thaler v Commissioner of Patents [2021] FCA 879 (30 July 2021), nachdem die Anmeldung wegen der Erfindernennung namens des stellvertretenden Kommissars des australischen Patentamts als „verfallen“ erklärt wurde, dass dieses Verfallen nicht rechtmäßig ist, indem der Richter u.a. feststellt, dass „es ein Trugschluss ist, zu argumentieren, dass ein Erfinder nur ein Mensch sein kann. Ein Erfinder kann ein künstliches Intelligenzsystem sein, aber in diesem Fall könnte er nicht Eigentümer, Verantwortlicher oder Patentinhaber der patentierbaren Erfindung sein“ (unter 12. in der zitierten Entscheidung).
Kurz zuvor hat das südafrikanische Patentamt sogar ein Patent mit demselben künstlichen Erfinder, DABUS, als benanntem Erinder erteilt – tatsächlich das erste erteilte Patent, das eine KI als Erfinder anerkennt. Siehe South Africa Grants World’s First Patent for AI Inventor. Dabei ist zu beachten, dass das südafrikanische Patentamt Patentanmeldungen ohne materielle Prüfung z.B. auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erteilt, es sich also eigentlich nur um eine Art Registrierung handelt.
Vielleicht ist die Erteilung hier nicht das letzte Wort, wenn es eine Möglichkeit geben sollte, die Gültigkeit der Erfindernennung einer KI anzufechten.
Der Inhaber der Patentanmeldungen zu der Erfindung von DABUS hatte eine PCT-Anmeldung eingereicht – (WO 2020/079499 A1, siehe Espacenet - Original document). Durch diese internationale Anmeldung ist es dem Inhaber der Patentfamilie (Stephen Thaler, Missouri, USA) offenbar gelungen, die Erteilung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Südafrika zu erreichen, die es nicht zulassen, dass eine Erfindernennung der AI aufgrund der Internationalen PCT-Anmeldung nicht berücksichtigt wird. Die WIPO als Anmeldestelle der Anmeldung hatte offenbar keine Rechtsgrundlage, um die Erfindernennung der KI DABUS anzufechten.
Möglicherweise spielt hier Regel 51bis.2 der Ausführungsordnung zum PCT eine Rolle, in der es heißt:
„Das Bestimmungsamt darf, sofern es nicht berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder der betreffenden Erklärung hat,
i) Unterlagen oder Nachweise hinsichtlich der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidliche Versicherung der Erfindereigenschaft oder eine Erfindererklärung enthalten (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv)) nicht verlangen, wenn Angaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird …
„Unterlagen oder Nachweise, die eine eidliche Versicherung der Erfindereigenschaft oder eine Erfindererklärung (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer
iv) enthalten, nicht verlangen, wenn nach Regel 4.17 Ziffer iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird.
Die zukünftige Entwicklung darf mit Spannung erwartet werden. Wir werden über neuere Entwicklungen berichten.
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Siehe weitere Informationen (auf Englisch) hier: Artificial Intelligence