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Anmerkungen

Goodbye OHIM! Hello EUIPO!

Datum: 23 März 2016

Heute, zum 23.3.2016, tritt die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft. Sie regelt den Schutz von Marken auf der Ebene der Europäischen Union neu. Hier sind die wichtigsten Änderungen:

 

  1. An die Stelle der Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke" tritt – als Folge des Vertrags von Lissabon – die Bezeichnung „Unionsmarke". (Die Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster" bleibt dagegen bis auf weiteres erhalten, obwohl sich der deutsche Gesetzgeber von dem Wortungetüm „Geschmacksmuster" bereits verabschiedet hat.)
  2. Das zuständige Amt heißt nicht mehr HABM (oder engl. OHIM), sondern „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum" (oder engl. European Union Intellectual Property Office, EUIPO). Dieses Amt ist (wie bisher) auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig, nicht jedoch für das neue europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (siehe hierzu den Eintrag vom 3.3.2016). Vielleicht werden wir jedoch eines Tages die Geburt eines Unionsgebrauchsmusters sehen, für das dieses Amt zuständig sein wird?
  3. Unionsmarkenanmeldungen dürfen nur noch beim EUIPO eingereicht werden, nicht mehr bei den nationalen Ämtern.
  4. Die bisherige Gebührenstruktur, nach der die Anmeldegebühr bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen umfasste, wird aufgegeben. Künftig gibt es eine Staffelung von der ersten Klasse an. Markenanmeldungen mit nur einer Klasse werden günstiger (Anmeldegebühr 850 Euro), solche mit mehr als zwei Klassen dagegen teurer (900 Euro plus 150 Euro für die dritte und jede weitere Klasse).
  5. Die Verlängerung von Unionsmarken wird günstiger. Auch hier wird eine Staffelung ab der ersten Klasse eingeführt.
  6. Das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit einer Markenanmeldung wird aufgeweicht: Künftig sollte ein Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen – und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln -, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Dies wird sicherlich Auswirkungen auf die Eintragungsmöglichkeiten für Klangmarken, aber möglicherweise auch für andere Markenformen wie Bewegungsmarken, Tastmarken, Geruchs- oder Geschmacksmarken, haben.
  7. Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 24.9.2016 können Warenverzeichnisse zu Unionsmarken, die vor dem 22.6.2012 angemeldet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden. Näheres erläutert unser Eintrag vom 3.3.2016.
  8. Die Bekämpfung der Produktpiraterie wird gestärkt und auf den Transit von Gütern, wenn der mutmaßliche Verletzer nicht nachweisen kann, dass im Zielland kein hindernder Markenschutz besteht, auf Vorbereitungshandlungen sowie auf eine unzulässige Nutzung der eingetragenen Marke in der vergleichenden Werbung erstreckt.
  9. Es wird eine neue Unionsgewährleistungsmarke zum Schutz von Waren oder Dienstleistungen, für welche der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet. Anmelden können nur natürliche oder juristische Personen, die keine Tätigkeit ausüben, welche die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die Gewährleistung besteht, umfasst. Zu der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung vorgelegt werden.
  10. Die Frist für Widersprüche gegen internationale Registrierungen („IR-Marken"), in denen die Europäische Union benannt ist, verkürzt sich auf eine dreimonatige Frist, die einen Monat (bisher sechs Monate) nach Veröffentlichung der Markeneintragung durch das Amt beginnt.
  11. Die Recherche nach älteren, verwechselbaren Unionsmarken zu einer Unionsmarkenanmeldung wird künftig nicht mehr obligatorisch, sondern nur noch auf Antrag durchgeführt. Somit werden Inhaber älterer, verwechselbarer Unionsmarken nicht mehr automatisch über neue Markenanmeldungen informiert. Diese können weiterhin beispielsweise über eine von uns durchgeführte regelmäßige Überwachung erkannt werden.

 

Die neue Unionsmarkenverordnung gibt daher vielfältigen Anlass, die eigene Markenstrategie zu überdenken. Gerne beraten Sie unsere Markenexperten hierbei.

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