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Anmerkungen

Kommt das Gebrauchsmuster in der Schweiz?

Datum: 11 Dezember 2020

 

Patentgesetzänderung ist im Gesetzgebungsprozess

 

Für nationale Patentanmeldungen in der Schweiz gab es bisher keine Überprüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. National eingereichte Patente wurden nach Prüfung formaler Erfordernisse eingetragen und können dann eigentlich erst durch Nichtigkeitsklage in zivilrechtlichen Verfahren überprüft werden.

 

Der Gesetzesentwurf will die Vollprüfung für Schweizer Patentanmeldungen einführen. Die bisherige Vorschrift, die es dem Patentamt in der Schweiz, dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE), untersagt, Patentanmeldungen auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen, soll gestrichen werden. Daraus folgt, dass das IGE bei Patentanmeldungen neu obligatorisch zunächst den Stand der Technik ermittelt, um beurteilen zu können, ob sich die Erfindung genügend vom bekannten Stand der Technik unterscheidet. Mit dem vollgeprüften Schweizer Patent erhalten Erfinderinnen und Erfinder dann eine vollwertige, nationale Alternative zum ebenfalls vollgeprüften europäischen Patent. Preislich wird sie sich zwischen einem vom Europäischen Patentamt (EPA) geprüften Patent und dem heutigen Schweizer Patent positionieren.

 

Besonders interessant ist, dass neben dem vollgeprüften Patent nun analog wie in Deutschland ein sogenanntes Gebrauchsmuster eingeführt werden soll. Das Schweizer Recht kennt bisher kein explizit so benanntes Schutzrecht. Dieses im Ausland oft als «kleines Patent» bezeichnete Schutzrecht wird in einem raschen und unkomplizierten Verfahren nach nur formaler und ohne umfassende inhaltliche und materielle Prüfung erteilt. Das gestraffte Gebrauchsmusterverfahren ist allerdings, ähnlich wie in Deutschland, nicht für Erfindungen in den Bereichen Biotechnologie, Pharmazie und Chemie oder für Erfindungen, die Verfahren betreffen, zugelassen.

 

Siehe weitere Informationen:

Gebrauchsmusterschutz - ein Überblick über das „kleinen Patents“

 

Anders als Patente sind Gebrauchsmuster nur höchstens 10 statt 20 Jahre geschützt. Neben dem vollgeprüften Patent verbleibt den Erfinderinnen und Erfindern also ein mit dem bisherigen, teilgeprüften schweizerischen Patent vergleichbares Schutzrecht. Der Preis für ein Gebrauchsmuster wird voraussichtlich in der Größenordnung eines heutigen Schweizer Patents oder leicht darunterliegen.

 

Die sogenannte „Vernehmlassung“ der Novelle des Schweizer Patentgesetzes endet am 1. Februar 2021. In dieser Phase ist der Gesetzesvorschlag veröffentlicht und interessierten Kreisen zugestellt worden, um diesen das Einbringen von Fachexpertise und eine Äußerung zu ermöglichen.

 

Ob und wann dann schließlich das Gesetz in Kraft tritt, ist noch nicht klar.

 

Siehe hier: Schweizer Patentsystem für KMU und Einzelerfinder*innen

 

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