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Anmerkungen

Endstation für das europäische Einheitspatent?

Datum: 20 März 2020

 

BVerfG erklärt Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht für nichtig

 

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (kurz: Einheitspatent) soll als neues Schutzrecht seine Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten entfalten und damit das Anmeldeverfahren für Patentinhaber zeit- und kosteneffizienter gestalten. Mit dem so geschaffenen verbesserten Schutz von Erfindungen würde eine nachhaltige Stärkung des europäischen Binnenmarktes einhergehen.

 

Neues Patentsystem mit Einheitlichem Patentgericht

 

Eingebettet werden soll dieses Einheitspatent in ein neues Patentsystem mit einem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Dieses Gericht soll für Streitigkeiten betreffend die Verletzung und Rechtsgültigkeit von europäischen Patenten und Einheitspatenten ausschließlich zuständig sein. Bereits 2013 sind die Verordnung über das Einheitspatent (EPV) und die Verordnung über Übersetzungsregelungen zum Einheitspatent (EPVÜ) in Kraft getreten. Diese Verordnungen sind jedoch erst anwendbar, wenn das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) als ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft tritt. Voraussetzung hierfür ist die Ratifizierung des EPGÜ in mindestens 13 Mitgliedsstaaten (darunter nach damaligen Voraussetzungen zwingend durch Deutschland, Frankreich und Großbritannien). Zur Ratifizierung des EPGÜ in Deutschland diente das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZuStG).

 

Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum EPGÜ

 

Im Jahr 2017 wurde gegen dieses Gesetz Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eingelegt. Der Ratifizierungsprozess wurde daraufhin durch den Bundespräsidenten gestoppt, um die Entscheidung aus Karlsruhe abzuwarten.

 

Heute wurde die Entscheidung des BVerfG veröffentlicht. Das BVerfG hat darin das Zustimmungsgesetz für nichtig erklärt. Das Gesetz unterliege den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG, da es mit Blick auf die Übertragung von Rechtssprechungsaufgaben an das EPG unter Verdrängung deutscher Gerichte der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung bewirke. Die danach zur Verabschiedung des Gesetzes erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag habe nicht vorgelegen.

 

Die Entscheidung des BVerfG führt nicht automatisch zu einem Ende des EU-Einheitspatents, da der Gesetzgeber das Verfahren wiederholen könnte. Allerdings wird dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitlichen Lage den Ratifizierungsprozess erheblich verzögern. Die Zukunft des EU-Einheitspatents bleibt daher auch vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen in Großbritannien ungewiss.

 

Link zu dem Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 13. Februar 2020

 

Nähere Informationen zu den Auswirkungen des Brexit auf das EU-Einheitspatent finden Sie hier: UK Government confirms no involvement in UPC 

 

Please see the English version of this statement here: End for the line for the European Unified Patent Court? 

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