Datum: 16 März 2017
Der deutsche Bundestag hat am 10.3.2017 zwei Gesetze beschlossen, in denen zum einen dem Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommen zugestimmt und zum anderen die nationalen Gesetze in Bezug auf die neuen europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung angepasst werden.
Demnach wird es künftig möglich sein, parallel zu einem erteilten europäischen Patent auch ein inhaltsgleiches deutsches Patent zu halten, um einerseits die Möglichkeiten des neuen Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens nutzen zu können und andererseits die bewährten Strukturen des deutschen Gerichtssystems für Patentstreitigkeiten verfügbar zu halten. Mit anderen Worten wird das bisherige Doppelschutzverbot erheblich aufgeweicht, was neue Möglichkeiten eröffnet.
Für ein Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens ist nun noch der Abschluss der Ratifikation im Vereinigten Königreich erforderlich, die - ungeachtet der Vorbereitungen auf den Brexit - weiter voranschreiten. Derzeit wird allgemein davon ausgegangen, dass das neue Einheitliche Patentgericht seine Arbeit im Dezember dieses Jahres aufnehmen wird und dass Inhaber von erteilten europäischen Patenten ihre Entscheidung, ob und welche Patente von der Zuständigkeit dieses Gerichts ausgenommen sein sollen ("opt out") ab September beim Gericht hinterlegen können. Ab der Arbeitsaufnahme des Einheitlichen Patentgerichts wird es auch möglich sein, bei der Erteilung eines europäischen Patents einen einheitlichen Schutz zu beantragen, der – zu Jahresgebühren, die ungefähr der Summe der Jahresgebühren in den vier häufigsten Mitgliedsstaaten entsprechen, – ein Verbietungsrecht zumindest in den dreizehn EU-Staaten entstehen lässt, die bisher ratifiziert haben. Dies kann auch eine signifikante Einsparung bei den Übersetzungskosten bedeuten.
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