Datum: 3 März 2016
Durchsicht der Warenverzeichnisse eigener Gemeinschaftsmarken erforderlich!
Zum 23.03.2016 tritt die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) in Kraft, welche die bisher geltende Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) ersetzt. Die neue Unionsmarkenverordnung bringt u.a. Änderungen in der Auslegung der Reichweite einer Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke) mit sich, die das zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante vornimmt: Nach der bisherigen Praxis ging das Harmonisierungsamt davon aus, dass eine Marke, bei der das Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis eine vollständige Klassenüberschrift enthält, alle in diese betreffende Klasse fallenden Waren oder Dienstleistungen umfassen soll. Diese Praxis hatte das Europäische Gericht 1. Instanz in seiner Entscheidung „DIESELIT/DIESEL" (EuG T-186-02) ausdrücklich bestätigt. Nach den Leitsätzen des Urteils erstreckte sich der Schutz einer Marke auch auf solche Waren oder Dienstleistungen, die nachträglich in die betreffende Klasse eingeordnet werden, obwohl sie vom Inhalt der Klassenüberschrift eigentlich nicht erfasst werden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner späteren, viel beachteten Entscheidung „IP Translator" vom 19.06.2016 (EuGH C-307/10) dem Anmelder aufgegeben, bei Verwendung der Oberbegriffe klarzustellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht.
Die bisherige Praxis wurde nun durch den geänderten Artikel 28 der Unionsmarkenverordnung vollständig aufgegeben. Demnach ist die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation, so auszulegen, dass diese Begriffe nur diejenigen Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wirklichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Somit können nicht mehr durch Auslegung von Oberbegriffen Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden, die zwar von diesen Begriffen nicht erfasst werden, wohl aber beispielsweise in die jeweilige Klasse einzuordnen sind (Vgl. Art. 28 (5) UMV).
Für die Inhaber von Marken, die ihre Waren und Dienstleistungen durch Aufnahme der vollständigen Überschriften einzelner Klassen definiert haben und die ihre Marke vor dem 22.06.2012 angemeldet haben, sieht die Unionsmarkenverordnung eine Übergangsfrist vor, die am 24.09.2016 endet und innerhalb derer die Anmelder gegenüber dem Harmonisierungsamt eine Erklärung abgeben können. Diese Erklärung muss zum Inhalt haben, dass der Anmelder am Anmeldetag die Absicht hatte, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, welche von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klassen erfasst sind. Hierzu müssen die Waren und Dienstleistungen klar, genau und konkret angegeben werden und im alphabetischen Verzeichnis der jeweiligen Klasse aufgeführt sein, wobei hier die zum Zeitpunkt der Anmeldung geltende Fassung der Nizza-Klassifikation heranzuziehen ist. Wird keine derartige Erklärung eingereicht, so gelten nach Fristablauf nur diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.
Wir empfehlen daher allen Inhabern von vor dem 22.06.2012 angemeldeten Gemeinschaftsmarken, die eigenen Warenverzeichnisse der eingetragenen Marken sorgfältig darauf zu prüfen, ob die jeweiligen Warenverzeichnisse alle Waren oder Dienstleistungen für die Schutz benötigt wird, auch tatsächlich explizit erfassen. Sofern dies nicht der Fall ist, können solche Waren oder Dienstleistungen unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen innerhalb der genannten Frist explizit in das Warenverzeichnis aufgenommen werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Verzeichnisse von Waren.