Datum: 2 April 2024
Zu der Frage, ob Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG auch für Emotionsschlagwörter (wie hierbei „Glück“ und „Liebe“) bestehen und ob das Konzept ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, ein die wettbewerbliche Eigenart mitprägendes Merkmal darstellen kann.
Die Klägerin, welche Konfitüren- und Fruchtaufstriche herstellt, vertreibt seit Februar 2017 erfolgreich eine neue Produktreihe von Konfitüren unter der Produktbezeichnung „Glück“. Hierbei verkauft sie diese Produkte in niedrigen, aber breiten, tiegelähnlichen Gläsern, was sich deutlich von dem Marktumfeld abhebt. Bei der Labelgestaltung nutzt sie einen reduziert gestalteten Direktdruck des Produktnamens „Glück“ auf dem Glas. Die Beklagte stellt ebenfalls süße Brotaufstriche her und brachte im Herbst 2019 einen Honig auf den Markt, welcher ebenfalls in niedrigen, tiegelähnlichen Gläsern verkauft wurde. Dieser trägt den Produktnamen „LieBee“ als Direktdruck auf dem Glas. Zur selben Zeit erweiterte die Klägerin wiederum ihr Sortiment und führte einen „Glück“-Honig ein.
Aufgrund der sehr ähnlichen Gestaltung des „LieBee“ Honigs zu den „Glück“-Produkten sah die Klägerin hierin eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG und war der Meinung, die Beklagte täusche dadurch über die Herkunft des Produkts und nutze die Wertschätzung der „Glück“-Konfitüren aus. Deshalb klagte sie auf Unterlassung und hatte hiermit vor dem LG und dem OLG Hamburg Erfolg, welche nicht nur die Gestaltung der Verpackung des „LieBee“-Honigs als eine Nachahmung ansahen, sondern auch das Konzept ein Emotionsschlagwort zu verwenden als Nachahmung bewerteten. Der BGH erkannte hierin einen Rechtsfehler und gab daher der Revision der Beklagten Recht.
Kann das Konzept ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, ein prägendes Merkmal für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart darstellen, d.h. kann dies für die Bewertung der wettbewerblichen Eigenart überhaupt eine Rolle spielen?
§ 4 Nr. 3 UWG
Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden. Grund hierfür ist, dass Gegenstand des wettbewerblichen Nachahmungsschutzes i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG nur der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung sein kann und nicht die abstrakte Idee dahinter. So kommt es mithin lediglich auf die konkrete Gestaltung des emotionsbesetzten Produktnamens an, sodass das bloße Konzept einen solchen zu nutzen nicht vom Nachahmungsschutz umfasst ist und das Berufungsgericht somit die Wahl von Emotionsschlagwörtern nicht als unlautere Gemeinsamkeit bewerten durfte.
Da dies folglich nicht die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr sich auch bei sehr ähnlich gestalteten Produkten an den darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert.
Somit könnte es also sein, dass der Verkehr den „LieBee“-Honig aufgrund seines unterschiedlichen Produktnamens als ein von den „Glück“-Konfitüren zu unterscheidendes Produkt erkennt und daher nicht über dessen betriebliche Herkunft getäuscht wird. Ob dies vom Berufungsgericht auch so gesehen wird, bleibt jedoch abzuwarten. So hat der BGH das vorherige Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten – und dieses Mal hoffentlich rechtsfehlerfreien – Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.