Datum: 4 Dezember 2020
Maucher Jenkins hat für den Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. (DBRD) hat am 01. Dezember 2020 einen Antrag auf Nichtigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegen die beiden „Star of Life“-Bildmarken des Bundesverbandes eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V. (BKS) gestellt.
Der BKS hat seit vielen Jahren mittels dieser Marken versucht, Nichtmitgliedern die Verwendung des „Star of Life“-Zeichens im Bereich des Rettungsdienstes und darüber hinaus zu untersagen.
Tatsächlich ist das „Star of Life“-Zeichen lange vor der Anmeldung der Marken durch den BKS, ja sogar lange vor dessen Gründung, ein international anerkanntes Hinweiszeichen und Symbol gewesen, mit dem auch Rettungsdienste in Deutschland auf sich aufmerksam gemacht haben. Bereits im August 1964 hatte die World Medical Association (WMA) in einer Resolution die weltweite Verwendung des „Star of Life“ “as the universal emergency medical information symbol”, also als das universelle Symbol medizinischer Notrettung, empfohlen.
Dem DPMA scheint dies bei der damaligen Eintragung der beiden Kollektivmarken für den BKS nicht bekannt gewesen zu sein. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat hingegen 2014 die Anmeldung einer zum „Star of Life“-Zeichen nur leicht abgewandelten Marke aufgrund der allgemein bekannten Bedeutung des „Star of Life“ zu Recht zurückgewiesen.
Der DBRD ist der Auffassung, dass sich der BKS dieses Symbol in Deutschland über die Markeneintragungen unberechtigt angeeignet hat und Nichtmitglieder zu Unrecht von seiner Verwendung auszuschließen versucht.
„Aus unserer Sicht sollte der ,Star of Life‘ im Interesse aller im Bereich des Rettungsdienstes tätigen Personen wieder seiner ursprünglichen Bestimmung zugeführt werden, nämlich als allgemeines Informationssymbol für alle Rettungsdienste und nicht nur für Mitglieder des BKS“, so Marco K. König, 1. Vorsitzender des DBRD. „Die uneingeschränkte Verwendung des ,Star of Life‘ im Bereich des Rettungsdienstes dient der Gemeinschaft und damit allen Menschen. Hierfür setzt sich der DBRD mit seinen Nichtigkeitsanträgen gegen die Marken ein. Der BKS ist im Vorfeld leider nicht zu einem Einlenken bereit gewesen“, erläutert König weiter.
Maucher Jenkins unterstützt den DBRD bei diesen Nichtigkeitsanträgen. Für die Verfahren federführend ist Rechtsanwalt Dr. Michael Nielen.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an Unser Team