Datum: 4 April 2011
Patente verschaffen monopolartigen Schutz, der territorial beschränkt ist. Deshalb ist es wünschenswert, Erfindungen entweder in denjenigen Ländern zu schützen, in denen konkurrierende Produkte hergestellt werden, oder – besser – in den wichtigsten Absatzmärkten. Innerhalb von Europa – aber auch global betrachtet – bildet Deutschland nach wie vor einen der wichtigsten Absatzmärkte für Produkte aller Art. Mit anderen Worten kann Patentschutz in Deutschland alleine bereits ausreichen, um die Verwertung von Konkurrenzprodukten innerhalb von Europa erheblich zu erschweren. Somit kann ein nationales Schutzrecht speziell in Zeiten begrenzter Budgets eine wirtschaftlich vertretbare und dennoch effektive Lösung darstellen. Dies gilt auch nachdem europäische Patente durch Umsetzung des „Londoner Übereinkommens" erheblich billiger geworden sind. (http://www.epo.org/topics/issues/london-agreement_de.htm)
Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten, die Kosten für ein nationales Schutzrecht gering zu halten oder aufzuschieben, oder staatliche Förderung für Schutzrechtsanmeldungen in Anspruch zu nehmen:
Das häufig als „kleine Patent" bezeichnete Gebrauchsmuster bietet denselben Schutz wie ein „richtiges" Patent. Im Gegensatz zu Patentanmeldungen erfolgt bei Gebrauchsmusteranmeldungen jedoch keine Recherche des Standes der Technik und keine Prüfung auf „Neuheit" und „Erfindungshöhe" der Erfindung. Als Folge dessen erfolgt die Eintragung bereits kurze Zeit nach dem Anmeldetag – für gewöhnlich bereits nach drei Monaten.
Die nationalen Vorschriften zu Gebrauchsmustern ermöglichen es außerdem, Gebrauchsmuster aus bereits eingereichten Patentanmeldungen „abzuzweigen". Die Patentanmeldung, aus der das abgezweigte Gebrauchsmuster hervorgegangen ist, kann parallel weitergeführt oder fallengelassen werden.
Zu den weiteren Vorteilen zählt u.a. die sogenannte „Neuheitsschonfrist" von sechs Monaten. Dies bedeutet, dass eine versehentliche oder absichtliche Veröffentlichung der eigenen Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldedatum (oder dem beanspruchten „Prioritätsdatum") für den Bestand des Gebrauchsmusters unschädlich ist. Diese Neuheitsschonfrist steht bei Patenten nicht zur Verfügung.
Gebrauchsmusterschutz unterliegt jedoch auch Einschränkungen: die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre (20 Jahre bei Patenten), und schutzfähig sind nur Produkterfindungen – nicht aber Verfahrenserfindungen. Darüber hinaus muss bei der Durchsetzung eines Gebrauchsmusters vor Gericht der Nachweis erbracht werden, dass die in dem Gebrauchsmuster beanspruchte Erfindung auch tatsächlich schutzfähig (d.h. neu und erfinderisch) ist – ganz im Gegensatz zu Patenten, die bereits durch das Patentamt auf Schutzfähigkeit geprüft worden sind.
Bei der Anmeldung eines Schutzrechtes für eine Erfindung ist es zunächst wichtig, ein frühes Anmeldedatum zu sichern. Ab diesem Datum ist die Erfindung geschützt. Anschließend besteht die Möglichkeit, die Patentanmeldung bis zu sieben Jahre ruhen zu lassen, bevor das Erteilungsverfahren (Recherche und Prüfung auf Patentfähigkeit der Erfindung) in Gang gesetzt werden muss. Innerhalb dieser sieben Jahre entstehen nur geringe Kosten, nämlich jährliche Aufrechterhaltungsgebühren ab dem 3. Jahr nach der Anmeldung (diese betragen zwischen dem 3. und dem 7. Jahr durchschnittlich etwa 100€ pro Jahr). Ein solches „Ruhenlassen" ist ohne negative Auswirkung auf die Schutzwirkung der Patentanmeldung.
Aber ist es denn nicht erstrebenswert, möglichst schnell ein erteiltes Patent zu erhalten? Nicht unbedingt. Ein erteiltes Patent ist notwendig, um mögliche Ansprüche wegen Patentverletzung vor Gericht durchsetzen zu können. Ein anderer Aspekt kann das Interesse von Investoren an einem bereits geprüften (erteilten) Schutzrecht sein. Ansonsten hat eine noch anhängige (ruhende) Patentanmeldung den Vorteil, dass der Inhalt – insbesondere die Formulierung der Patentansprüche – noch angepasst werden kann, beispielsweise um ein Konkurrenzprodukt besser zu erfassen.
Zusammengefasst können mit dieser Vorgehensweise Kosten aufgeschoben werden, ohne auf einen effektiven Patentschutz verzichten zu müssen.
Mit dem Programm „SIGNO – Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung" fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kleine und mittlere Unternehmen bei der Sicherung und Verwertung ihrer Erfindungen. In den Genuss dieser Förderung kommen KMUs mit Geschäftssitz und Produktionsstätte in Deutschland, die in den letzten fünf Jahren kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben. Die Förderung umfasst 50% der Kosten (maximal 8.000€) für eine Recherche zum Stand der Technik, eine Kosten-Nutzen-Analyse, Patentanmeldungen im In- und Ausland, sowie Vorbereitungen für die Verwertung der Erfindung.