Datum: 14 Juni 2016
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, welcher die Anpassung der einschlägigen Gesetze zur Ratifikation des Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens vorsieht. Diese Ratifikation ist notwendig, um das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung einzuführen.
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass die Vorrangstellung des europäischen Patents (mit einheitlicher Wirkung oder ohne diese) gegenüber einem parallelen deutschen Patent, das dieselbe Priorität beansprucht und denselben Gegenstand betrifft, aufgegeben wird. Dies würde für den Patentinhaber die Möglichkeit eröffnen, nach seiner Wahl aus einem deutschen Patent mithilfe der deutschen Gerichtsbarkeit oder aus einem europäischen Patent mithilfe der neu zu schaffenden Einheitlichen Patentgerichtsbarkeit vorzugehen. Die deutsche Route soll jedoch für das deutsche Patent verschlossen sein, wenn der Patentinhaber zu seinem europäischen Patent die Ausnahmeregelung des „opt out" erklärt, mit welcher das europäische Patent der Einheitlichen Patentgerichtsbarkeit für Fragen der Verletzung und der Rechtsbeständigkeit entzogen wird, oder wenn ein Verfahren wegen Verletzung vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängig ist oder anhängig gemacht wird.
Vor diesem Hintergrund kann es jetzt für einen Patentanmelder interessant sein, sich schon vor Inkrafttreten des einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens durch eine parallele deutsche Patentanmeldung die Option einer nationalen Durchsetzung mit der bewährten Gerichtsbarkeit in Deutschland zu sichern.
Wir bisher bleiben deutsche Gebrauchsmuster von der Regelung des Doppelschutzes unberührt, so dass auch immer ein paralleler Schutz durch ein deutsches Gebrauchsmuster – sofern dieser nach den rechtlichen Bestimmungen für die jeweilige Erfindung möglich ist – erwägt werden sollte.