Datum: 24 Juli 2015
Eine Marke ist ein Mittel, mit dem ein Unternehmen für den Verbraucher eine Herkunft von angebotenen Waren oder Dienstleistungen anzeigt. Eingetragene Marken bilden jeweils ein Verbietungsrecht, mit dem der Inhaber es Dritten untersagen kann, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verwenden, wenn diese Verwendung für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Inhabers darstellt.
Aus dem Alltag sind hauptsächlich Wortmarken, Bildmarken und deren Kombination, die Wort-/Bildmarken geläufig. Der Gesetzgeber hat jedoch die möglichen Markenarten nicht auf diese Fälle eingeschränkt, sondern – vereinfacht gesprochen – alles zugelassen, was sich als Herkunftshinweis und für einen Registereintrag eignet. Für Unternehmen wäre es oft wünschenswert, den Herkunftshinweis schon durch die Farbgebung einer Ware oder für eine Dienstleistung anzuzeigen: Hierzu dienen Farbmarken.
Bekannte Beispiele für eingetragene Farbmarken sind Magenta der Telekom unter anderem für „Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die Telekommunikation" und Gelb von Langenscheidt für „zweisprachige Wörterbücher in Printform". Farbmarken sind jedoch nicht auf die Verwendung einer einzigen Farbe beschränkt, sondern können auch auf eine Kombination von zwei oder mehr Farben gerichtet sein.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Bundespatentgericht (BPatG) erheben in der Praxis regelmäßig starke Bedenken gegen die Eintragung von Farbmarken. Die Begründung stützt sich häufig darauf, dass die beteiligten Verkehrskreise – praktisch unabhängig von den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen – nicht daran gewöhnt seien, in einer Farbwahl etwas anderes als eine Gestaltung der Aufmachung, nämlich einen Herkunftshinweis zu sehen. Derartige Einwände können jedoch durch einen Nachweis, dass sich die angemeldete Farbmarke im Verkehr durch Benutzung als Herkunftshinweis durchgesetzt hat, überwunden werden. Hierfür muss ein Verkehrsgutachten erstellt werden, in welchem die jeweiligen Verkehrskreise befragt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2015 (Az. I ZB 65/13 – „Nivea-Blau") die grundsätzlichen Bedenken des DPMA und des Bundespatentgerichts bestätigt, hat aber bezüglich der Verkehrsbefragungen den Schwellwert, ab dem einen Durchsetzung nachgewiesen ist, mit 50% erheblich niedriger angesetzt als die Vorinstanzen, die noch von mindestens 75% ausgingen.
Ausgangspunkt war ein Löschungsantrag gegen die bereits eingetragene Farbmarke der Beiersdorf AG, der von dem Wettbewerber Unilever gestellt wurde.
In Bezug auf die Verkehrsbefragung hat der BGH zur Sorgfalt bei der Fragestellung, die jeweils vorgelegt wird, gemahnt. Im Fall „Nivea-Blau" hatte das Gutachten den Befragten nicht die Farbe blau vorgelegt, sondern eine blaue Farbkarte mit weißen Rand. Hierdurch könnte nach Meinung des BGH das Ergebnis zugunsten des Markenanmelders verfälscht worden sein, weil die bekannte Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist. Auch hält der BGH eine Befragung, die pauschal auf ein umfassendes oder breites Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist, für zu wenig aussagekräftig.
Der BGH hat die Sache an das BPatG zurückverwiesen, wo die Markeninhaberin nun ein verbessertes Verkehrsgutachten vorlegen muss, das auch die einzelnen Waren stärker differenziert.
Durch die Entscheidung des BGH sind somit die Bedingungen, unter denen ein Anmelder Schutz für eine Farbe/Farbkombination erlangen kann, deutlicher und zugunsten des Anmelders umrissen.
Sind auch Ihre Waren oder Dienstleistungen durch eine bestimmte Farbwahl gekennzeichnet, für deren Verwendung Sie sich ein exklusives Recht reservieren wollen? Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.