Datum: 3 Mai 2011
Patente und Geschmacksmuster bieten einen effektiven Schutz von technischen Erfindungen bzw. äesthetischen Gestaltungen. Doch auch ohne ein eingetragenes Schutzrecht gibt es Schutz vor Nachahmung. Auf EU-Ebene gibt es das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster. Nach deutschem gibt es ein allgemeines Verbot von Nachahmungen, die den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs widersprechen. Der Bundesgerichtshof BGH hatte nun in seiner Entscheidung „LIKEaBIKE" wieder einmal die Gelegenheit, anhand eines anschaulichen Falles einige Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsverbotes klarzustellen.
Die Nachahmung eines Produktes ist wettbewerbswidrig, wenn das Produkt „wettbewerbliche Eigenart" aufweist und die Nachahmung unlauter ist. Um eine wettbewerbliche Eigenart aufzuweisen, muss das Produkt besondere Merkmale aufweisen, die auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Produktes hinweisen. Allerdings können technisch notwendige Merkmale keine wettbewerbliche Eigenart begründen - eben weil sie notwendig sind und deshalb auf sie nicht ohne technischen Nachteil verzichtet werden kann.
Die Nachahmung eines Produktes mit wettbewerblicher Eigenart ist wettbewerbswidrig, wenn unlautere Umstände hinzutreten, d.h. beispielsweise wenn keine geeigneten zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um einer möglichen Verwechslung der Produkte hinsichtlich Herkunft oder Besonderheiten vorzubeugen.
Im vorliegenden „LIKEaBIKE" -Fall handelte es sich bei dem nachgeahmten Produkt um ein aus Holz gefertigtes Laufrad für Kleinkinder. Das Design des Produktes zeichnet sich u.a. durch die Gestaltung des windschnittig erscheinenden Holzrahmens sowie die flächige Lenkergabel mit Durchtrittsöffnung für den Holzrahmen aus. Eben diese Merkmale waren - mit geringfügigen Abwandlungen - auch in der Nachahmung verwirklicht. Im sich anschließenden Verletzungsprozess berief sich die Beklagte jedoch darauf, dass einige dieser Merkmale - insbesondere die Gestaltung der Gabel - technisch notwendig seien und deshalb übernommen werden könnten. Der BGH wies dies zurück. Die Merkmale seien zwar technisch bedingt, aber in dieser konkreten Ausgestaltung technisch nicht zwingend notwendig. Vielmehr bestanden technisch gleichwertige Ausweichmöglichkeiten, durch die die Gefahr der Täuschung über die Herkunft des Produktes auf zumutbare Weise hätte vermieden werden können.
Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass neben eingetragenen Schutzrechten auch das deutsche Wettbewerbsrecht einen effektiven Schutz vor Nachahmungen technischer oder ästhetischer Gestaltungen bietet, wobei es bei technischen Gestaltungen u.a. darauf ankommt, ob die besonderen, wettbewerblich eigenartigen Merkmale nur technisch bedingt oder auch technisch zwingend notwendig sind.