Datum: 10 Oktober 2024
EuGH-Urteil (C-21/23 – „Lindenapotheke“) vom 04.10.2024
Der Beklagte ist Inhaber einer Apotheke und vertreibt seit 2017 apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon. Bei der Bestellung über Amazon müssen Kunden Angaben, wie ihren Namen, ihre Lieferadresse und die für die Individualisierung der Arzneimittel notwendigen Informationen eingeben. Die Verarbeitung solcher Daten hielt ein Mitbewerber, der ebenfalls Apotheker ist, im Sinne der DSGVO für unzulässig und klagte wegen unlauterer Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG vor dem LG Dessau-Roßlau. Das LG gab der Klage statt und auch die eingelegte Berufung wurde vom OLG Naumburg zurückgewiesen. Die Beklagte hatte sodann Revision beim BGH eingelegt. Der BGH legte dem EuGH in diesem Verfahren zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Regeln des Kapitels VIII der DSGVO es erlauben, dass eine nationale Regelung Wettbewerbern eines Unternehmens das Recht einräumt, gegen Datenschutzverstöße zivilrechtlich vorzugehen. Dies ist zusätzlich zu den Befugnissen der Datenschutzaufsichtsbehörden und den rechtlichen Möglichkeiten der betroffenen Personen oder Verbraucherschutzverbänden möglich. Wettbewerber können also im Rahmen von Klagen wegen unlauterer Geschäftspraktiken vor Zivilgerichten gegen Verletzungen der DSGVO durch Konkurrenten vorgehen.
Darüber hinaus gelten aus Sicht des EuGH Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung von apothekenpflichtigen, aber rezeptfreien Arzneimitteln eingeben, als Gesundheitsdaten, selbst wenn kein ärztliches Rezept für die Bestellung erforderlich ist. Die Begründung hierfür ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Personen identifiziert und Rückschlüsse auf ihren Gesundheitszustand gezogen werden.
Diese Entscheidung des EuGH führt zu einer weiteren Stärkung des Datenschutzrechts. In der jüngsten Vergangenheit sind bereits zahlreiche Entschädigungsklagen von Verbrauchern im Zusammenhang mit Verstößen gegen die DSGVO angestrengt worden, wenn auch oftmals nicht berechtigt. Die Einhaltung des Datenschutzrechts wird damit noch stärker in den Fokus der Konkurrenten geraten, sofern diese ihre Hausaufgaben gemacht haben.
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