Datum: 27 August 2024
Unternehmen sehen sich häufig mit der Problematik konfrontiert, dass eine Information relevant erscheint, auch wenn sie nicht in den Bereich eines klassischen Schutzrechts fällt. Informationen aus dem Know-How eines Unternehmens sind oft genauso wertvoll wie Erfindungen, die sich in die klassischen Erscheinungsformen der Schutzrechte des geistigen Eigentums gießen lassen.
Wie lässt sich Wissen schützen, das keine technische Erfindung darstellt und das sich nicht in einer besonderen äußeren Erscheinungsform zeigt?
Denken Sie an Preiskalkulationen, die vor Wettbewerbern geheim gehalten werden sollen, Marktanalysen, Geschäftsstrategien oder an besondere Organisationsabläufe. Auch das sogenannte „negative Wissen“ kann ein wertvoller Faktor sein. Als „negatives Wissen“ bezeichnet man die fehlgeschlagenen Versuche auf dem Weg zu einem erfolgreichen Produkt. Patentierbar ist dieses Wissen nicht. Jedoch besteht ein großer Teil der Leistung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung darin, herauszufinden, was der effizienteste Weg zu einer Lösung ist, und dabei andere Ansätze auszusortieren. Diese Mühe wollen Sie Ihren Konkurrenten naturgemäß nicht ersparen.
Erfreulicherweise sind diese Informationen nicht schutzlos gestellt. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG). Es setzt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung um (RL (EU) 2016/943).
Obwohl das Geschäftsgeheimnisgesetz in Deutschland bereits am 26.04.2019, also vor über 5 Jahren, in Kraft getreten ist, scheint es in der unternehmerischen Umsetzung bisher nicht vollständig angekommen zu sein. Die Unsicherheiten bezüglich der Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis werden nur langsam durch die fortschreitende Rechtsprechung in diesem Bereich beseitigt. Warum es nicht so einfach ist, Schutz für Geschäftsgeheimnisse zu beanspruchen, wird im Folgenden erläutert:
Bevor Unternehmen in den Genuss des Schutzes für ihre Geschäftsgeheimnisse kommen, müssen sie einige Hausaufgaben erledigen. Obwohl hierfür keine Schutzrechtsregistrierung notwendig ist, entsteht auch dieser Schutz nicht automatisch. Unternehmen müssen bestimmte Vorkehrungen treffen, um sich vor Gericht wirksam auf ein Geschäftsgeheimnis wirksam berufen zu können.
§ Nr. 1 GeschGehG definiert ein Geschäftsgeheimnis als eine Information
Zusammengefasst muss eine Information von wirtschaftlichem Wert vorliegen, die der Berechtigte durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützt. Erst durch diese Anstrengungen des Berechtigten wird die Information in die Kategorie eines Geschäftsgeheimnisses erhoben.
Zentral ist hierbei die Frage, was „den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind. Hierfür ist eine firmeninterne Bestandsaufnahme notwendig, bei der das vorhandene Wissen in drei Kategorien eingeordnet wird:
Kategorie |
Art der Information |
Schutzbedarf |
Kronjuwelen |
Information, welche so zentral für den Unternehmenserfolg ist, dass ein Bekanntwerden existenzbedrohend wäre. |
sehr hoch |
Zentrales Know-How |
Wichtige Informationen, deren Offenlegung zu dauerhaften wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. |
hoch |
Relevantes Know-How |
Information, deren Offenlegung zu vorübergehenden wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. |
mittel bis niedrig |
Welche Schutzmaßnahme angemessen ist, hängt maßgeblich von der zu schützenden Information ab. Je höher der wirtschaftliche Wert der Information, desto größer müssen die Anstrengungen sein, die zu ihrem Schutz unternommen werden. Außerdem berücksichtigen die Gerichte die Unternehmensgröße, wobei nach einer „je-desto“-Betrachtung von weltweit agierenden Konzernen mehr verlangt wird als von kleinen Start-ups mit einer Handvoll Mitarbeitern. Hierbei muss nicht jeder Geheimnisträger den optimalen Schutz verwirklichen, sondern ein Schutzniveau erreichen, welches die genannten Faktoren angemessen berücksichtigt.
Geheimhaltungsmaßnahmen aus der Praxis umfassen ein ganzes Bündel an Vorkehrungen. Hier sind Schnittstellen vom Datenschutz bis zum Arbeitsrecht relevant. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
Abschließend muss die Einhaltung dieser Maßnahmen überwacht werden. Ein Compliance-System ist notwendig, um Verstöße zu dokumentieren. Nur so können gerichtsfeste Beweise für das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses gesammelt werden.
Es handelt sich um einen Schutz, der durch die gelebte Unternehmenspraxis gestärkt wird, jedoch in sich zusammenfällt, wenn er nicht aktiv betrieben wird.
Welche Maßnahmen die Gerichte als angemessen betrachten, unterliegt einer stark einzelfallbasierten Betrachtungsweise.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich eines passenden Geheimnisschutzkonzeptes für Ihr Unternehmen und verfügen über ein erfahrenes Team beim Ausarbeiten von Geheimhaltungsvereinbarungen.
Kontaktieren Sie uns einfach unter: freiburg@maucherjenkins.com oder telefonisch: +49 (0)761 79 174 0