Datum: 13 Februar 2020
Hintergrund des PPH-Verfahrens
Anmelder können durch einen PPH-Antrag die im Prüfungsverfahren bis zur Erteilung eines Patents anfallenden Kosten und die Dauer des Erteilungsverfahrens reduzieren.
Im Rahmen des PPH können Anmelder, deren Patentansprüche für patentierbar/gewährbar befunden wurden, beantragen, dass eine bei einem PPH-Partneramt eingereichte korrespondierende Anmeldung beschleunigt bearbeitet wird. Die im Rahmen des PPH zusammenarbeitenden Ämter können dabei jeweils vom Prüfungsergebnis eines anderen PPH-Amtes profitieren, was eine Patenterteilung beschleunigen kann.
Allgemeine Voraussetzungen des PPH-Verfahrens
a) Die zu prüfende Anmeldung (z.B. Auslands-, DPMA- oder EP-Anmeldung), für die der PPH-Antrag gestellt wird, und die durch das Amt der früheren Prüfung (Office of Earlier Examination/OEE) geprüfte Anmeldung, müssen denselben Zeitrang (Prioritätstag) aufweisen,
b) Mindestens eine entsprechende OEE-Anmeldung enthält einen oder mehrere Ansprüche, die vom OEE für patentfähig befunden wurden,
c) Alle Ansprüche in der Anmeldung, für die der PPH-Antrag gestellt wird, in der ursprünglich eingereichten oder der geänderten Fassung, deren Prüfung im Rahmen des PPH vorgenommen werden soll, müssen hinreichend mit einem oder mehreren Ansprüchen übereinstimmen, die vom OEE als gewährbar (patentfähig) bezeichnet wurden.
Ansprüche gelten als „hinreichend übereinstimmend“, wenn abgesehen von Unterschieden aufgrund von Übersetzungen und dem Anspruchsformat die Ansprüche denselben oder einen ähnlichen Umfang haben wie die Ansprüche beim OEE oder die Ansprüche beim PPH-Antragsamt einen engeren Schutzumfang haben als die Ansprüche beim OEE.
d) Die Sachprüfung der Anmeldung durch das Amt, bei welchem der PPH-Antrag gestellt werden soll, hat noch nicht begonnen.
PPH-Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA)
Ein PPH-Antrag kann gestützt werden auf das letzte PCT-Arbeitsergebnis (schriftlicher Bescheid der ISA (WO-ISA) oder internationaler vorläufiger Prüfungsbericht (IPER)), das von einem der teilnehmenden Ämter als ISA oder IPEA erstellt wurde, oder auf das nationale Arbeitsergebnis, das auf die Bearbeitung einer nationalen Anmeldung oder einer in die nationale Phase eingetretenen PCT-Anmeldung in einem der teilnehmenden Ämter zurückgeht, wenn darin Ansprüche für patentierbar/ gewährbar befunden wurden.
Der Antrag ist über das Formblatt EPA/EPO/OEB 1009 (Teilnahme am Pilotprogramm "Patent Prosecution Highway" zu stellen.
Der Antragsteller muss eine Anspruchskorrespondenzerklärung einreichen (Bestandteil des Antragsformblatts EPA/EPO/OEB 1009).
Folgende Unterlagen sind zudem in Kopie und als Übersetzung in einer der Amtssprachen des EPA vorzulegen:
- alle amtlichen Bescheide zu jeder korrespondierenden OEE-Anmeldung, in der die dem PPH-Antrag zugrunde liegenden patentierbaren/gewährbaren Ansprüche enthalten sind,
oder
das letzte Arbeitsergebnis in der internationalen Phase einer PCT-Anmeldung, d. h. den WO-ISA bzw., wenn ein Antrag nach Kapitel II PCT gestellt wurde, den WO-IPEA oder den IPER,
- die patentierbaren/gewährbaren Ansprüche der OEE-Anmeldung(en) in Kopie und als Übersetzung in einer der Amtssprachen des EPA;
- in Kopie alle Veröffentlichungen, die in den Bescheiden des OEE angeführt sind, mit Ausnahme von Patentunterlagen, also jegliche als Stand der Technik entgegengehaltene Nichtpatentliteratur.
PPH-Partnerämter des Europäischen Patentamtes (EPA) und Voraussetzungen für das PPH-Verfahren
Die PPH-Partnerämter des EPA sind derzeit: JPO (Japan), KIPO (Südkorea), CNIPA (China), USPTO (USA), ILPO (Israel), CIPO (Kanada), IMPI (Mexiko), IPOS (Singapur), IPA (Australien), SIC (Kolumbien), ROSPATENT (Russische Föderation), MyIPO (Malaysia), IPOPHL (Philippinen), EAPO (Eurasien) und INPI (Brasilien).
Wenn das EPA als ISA tätig war und die internationale Anmeldung Ansprüche enthält, die vom EPA als ISA für patentierbar/gewährbar befunden wurden, kann der Anmelder nach dem PPH-Pilotprogramm bei den PPH-Partnerämtern des EPA die beschleunigte Prüfung beantragen, sobald die Anmeldung vor diesen Ämtern in die nationale Phase eingetreten ist.
Das PPH-Pilotprogramm sieht weiter vor, dass ein PPH-Antrag auch auf einen IPER gestützt werden kann, den das EPA als IPEA erstellt hat.
Gerne beraten wir Sie zu den jeweiligen Voraussetzungen, um einen PPH-Antrag bei einem der genannten Ämter einreichen zu können.
Beschleunigte Prüfung
Unabhängig vom PPH-Programm kann jeder Anmelder im Verfahren vor dem EPA die beschleunigte Prüfung seiner Anmeldung im Rahmen des PACE-Programms beantragen. Ein PACE-Antrag kann beispielsweise
- bei Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA
oder
- zusammen mit der nach Regel 161 (1) EPÜ erforderlichen Erwiderung auf den WO-ISA, IPER oder SISR
gestellt werden.
Das EPA setzt nach der Antragstellung alles daran, den nächsten schriftlichen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung, der Erwiderung des Anmelders nach Regel 70a oder 161 (1) EPÜ oder des Antrags auf beschleunigte Prüfung zu vollziehen (je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist).
PPH-Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA)
Der PPH-Antrag beim DPMA entspricht im Wesentlichen dem PPH-Antrag beim EPA.
Erforderliche Unterlagen für die beschleunigte Prüfung im Rahmen des PPH-Pilotprojekts beim DPMA:
- Eine Kopie aller Bescheide über die entsprechende(n) OEE-Anmeldung(en),
- Gegebenenfalls eine Kopie der vom OEE für patentfähig befundenen Ansprüche,
- Eine ausgefüllte Anspruchskorrespondenztabelle, aus der hervorgeht, inwieweit die Ansprüche der DPMA-Anmeldung, für die eine beschleunigte Prüfung nach dem PPH durchgeführt werden soll, mit den vom OEE als patentfähig angesehenen Ansprüchen der entsprechenden OEE-Anmeldung übereinstimmen,
- Eine Kopie des/r vom OEE-Prüfer zitierten Dokuments/e, insofern es sich dabei nicht um Patentliteratur handelt.
PPH-Partnerämter des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA)
Das DPMA akzeptiert die Arbeitsergebnisse folgender Ämter:
https://www.dpma.de/patente/patentschutz_im_ausland/pph/gpph-partnerlaender/index.html
Ausnahmen für China bei einem PPH-Antrag beim DPMA
Da die Nationalbehörde für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (CNIPA) nicht am PPH teilnimmt, unterhält das DPMA ein bilaterales PPH-Pilotprojekt mit dem CNIPA. Es bestehen die grundsätzlich gleichen Möglichkeiten wie beim GPPH, mit der einzigen Einschränkung, dass der PPH-Antrag nicht auf einen PCT-Recherchebericht gestützt werden kann.