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Anmerkungen

„Pablo Escobar“ nicht als Marke eintragbar

„Pablo Escobar“ nicht als Marke eintragbar

Datum: 6 Mai 2024

 

Mit Urteil vom 17.04.2024 (Aktenzeichen: T-255/23) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) geurteilt, dass der Name „Pablo Escobar“ nicht als Marke in der EU eintragbar ist. Das Amt führt aus, dass der Name „Pablo Escobar“ gegen die guten Sitten verstoße, da man ihn mit Drogenhandel und Narco-Terrorismus verbinde.

 

Pablo Escobar (1949 – 1993) war ein kolumbianischer Staatsbürger, der als Gründer und Anführer des Medellin-Drogenkartells gilt. Neben dem Drogenhandel war Pablo Escobar auch für gemeinnützige Aktivitäten in seinem Heimatland bekannt, wodurch ihm der Spitzname „Robin Hood von Kolumbien“ verliehen wurde. Einer breiteren Öffentlichkeit wurde Escobar durch die Netflix-Hitserie „Narcos“ bekannt. Escobar gab hunderte Morde in Auftrag, zum Beispiel den Anschlag auf den Avianca-Flug 203.

 

Am 30. September 2021 meldete die Escobar Inc., mit Sitz in Puerto Rico (USA), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung des Wortzeichens „Pablo Escobar“ als Unionsmarke für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen an. Die Anmeldung war auf die Nizza-Klassen 3, 5, 9, 10, 12 – 16, 18, 20, 21, 24 – 26 und 28 – 45 gestützt.

 

Das EUIPO wies den Antrag auf Eintragung mit der Begründung zurück, dass die Marke „Pablo Escobar“ gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoße (Entscheidung vom 21.02.2023; Aktenzeichen: R 1364/2022-5). Das Amt argumentierte mit der Feststellung, dass der spanische Verkehrskreis den Namen „Pablo Escobar“ mit illegalem Drogenschmuggel und -handel in Verbindung bringe. Das EUIPO zielte auf den spanischen Verkehrskreis, da es zwischen Kolumbien und Spanien eine nahe kulturelle, geschichtliche und allgemeine Verbindung gebe, und der spanische Verkehrskreis mit Escobar vertraut sei. Die EUIPO stützte sich hierbei auf Artikel 7 (1) Buchstabe f) der Unionsmarkenverordnung (UMV), welche festlegt, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Das bedeutet, dass ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden wird, dass es mit den grundlegenden moralischen Werten und Normen der Gesellschaft unvereinbar ist. Hinsichtlich der Unschuldsvermutung betont das Amt, dass die Tatsache, dass Pablo Escobar nie von einem Gericht verurteilt wurde, nicht bedeutet, dass die allgemeinen Verbraucher die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf einen Kriminellen und Drogenhändler wahrnehmen würden.

 

Gegen diese Entscheidung des EUIPO legte die Escobar Inc. nun Beschwerde zum EuG ein.

 

Das EuG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Eintragung der Marke „Pablo Escobar“.  Nach Ansicht des EuG konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung durchschnittlicher Spanier mit durchschnittlicher Sensibilität und Toleranz stützen, welche die allgemeinen Werte teilen, auf die die Europäische Union fußt (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität und die Prinzipien der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts der freien Meinungsäußerung). Das EUIPO habe korrekterweise angenommen, dass diese obig genannten Personen den Namen „Pablo Escobar“ mit Drogenhandel und Narco-Terrorismus und Verbrechen und Leid assoziieren würden. Eventuelle gemeinnützige Aktivitäten träten in den Hintergrund. In Wahrnehmung einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Sensibilität und Toleranzschwelle, die die universellen Werte der EU teilt, sei die Marke daher unmoralisch. Das EuG fügte hinzu, dass Pablo Escobars‘ Recht auf Unschuldsvermutung (Art. 48 GRCh) nicht verletzt sei, da die spanische Öffentlichkeit ihn als Symbol für das organisierte Verbrechen und zahlreiche Verbrechen wahrnehme, obwohl er niemals von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

 

Das Urteil des EuG kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.

 

Das Urteil reiht sich ein in eine Folge sehr diverser Entscheidungen zu Marken mit Bezug zum organisierten Verbrechen und Terrorismus. Zum Beispiel waren Marken, die die Begriffe „ETA“, „Bonnie & Clyde“, „Al Capone“ und „Che Guevara“ enthalten, eingetragen worden, hingegen eine Wort-/Bildmarke „Pablo Escobar – Plata o Plomo Medellìn“ [sic] vom EUIPO aus demselben Grund abgelehnt worden. Bei dem Begriff „Mafia“ gibt es sowohl Eintragungen als auch Zurückweisungen. Diese komplexe Regelung kann nicht nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Marke angemeldet wird, sondern auch genutzt werden, um eine Marke eines Dritten löschen zu lassen oder eine Verletzungsklage abzuwehren.

 

Bei Fragen zum Markenrecht kontaktieren Sie bitte gerne die Experten von Maucher Jenkins.

 

Quellen:

 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017R1001

 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-04/cp240067en.pdf

 

https://www.euipo.europa.eu/de/protect-ip/law/recent-case-law/the-trade-mark-pablo-escobar-is-contrary-to-public-policy-and-principles-of-morality

 

https://en.wikipedia.org/wiki/Pablo_Escobar

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