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Anmerkungen

Drohne Luftaufnahmen

Luftbildaufnahme mittels einer Drohne unterfallen nicht der Panoramafreiheit

Datum: 15 November 2024

 

BGH Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 67/23

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hatte mit den Urhebern von Kunstinstallationen auf Berghalden Verträge über deren Rechte und Ansprüche abgeschlossen. Sie erhob Klage gegen einen Buchverlag, der unter anderem Wanderführer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten zu verurteilen. Sie war der Auffassung, dass die Aufnahmen der Kunstinstallationen nicht der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterfallen und die Künstler durch die Aufnahmen somit in ihren Urheberrechten verletzt würden.

Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm gaben der Klägerin Recht. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die zugelassene Revision.

 

Das Urteil:

 

Der Zivilsenat war der Auffassung, dass durch die Abbildung der als urheberrechtlich geschützten Kunstinstallationen in das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen wurde. Zwar fallen solche Kunstwerke grundsätzlich auch unter die Panoramafreiheit, die eine Freistellung der Nutzung von Werken ermöglicht, soweit sie Teil des für die Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Eine solche Ausnahme gemäß § 59 UrhG gelte jedoch nicht für die Verbreitung und Vervielfältigung von Luftaufnahmen der Kunstinstallationen, die mithilfe einer Drohne angefertigt wurden.

 

Der BGH bestätigte damit erneut seine Auslegung zur Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), wonach diese nur greift, wenn das Werk Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes ist. Diese Auslegung sei von der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG gedeckt. Diese Auslegung hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung zum Hundertwasser-Haus aus dem Jahr 2003 (BGH, 05.06.2003 – I ZR 192/00) vertreten, in der sich der Fotograf für die Aufnahme Zugang zu einer Privatwohnung im gegenüberliegenden Gebäude verschafft hatte.

 

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