Datum: 3 Februar 2023
Der beklagte Autokonzern hat zwei Automodelle, die er auf den deutschen Markt zu bringen plant, mit dem Zusatz „ES6“ beziehungsweise „ES8“ beworben. Laut Klägerin besteht, trotz des in der Werbung zu sehenden Firmennamens der Beklagten, eine Verwechslungsgefahr mit den eingetragenen Marken „S6“ und „S8“ der Klägerin. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadensersatzes.
Die 1. Kammer für Handelssachen bejahte eine Verwechslungsgefahr beider Zeichen durch gedankliches „In-Verbindung-bringen“ und untersagte damit der Beklagten Werbung für die Modelle „ES6“ und „ES8“.
Der Zusatz „E“ als Abkürzung für „Elektro/elektronisch“ sei sehr üblich und sichere daher keine ausreichende Unterscheidungskraft. Der Verbraucher könnte annehmen, dass das Modell „ES6/8“ die Elektroversion des Modells „S6/8“ darstelle und beide Fahrzeuge vom klägerischen Autokonzern hergestellt werden.
Der in der Werbung zu sehende Firmenname sei für die rechtliche Bewertung der Verwechslungsgefahr außer Acht zu lassen, da es sich erkennbar um eine Kfz-Typenbezeichnung handele. Das Gericht argumentierte, dass Kfz-Typenbezeichnungen im Automobilbereich als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen seien und daher als Ganzes zu vergleichen sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und ein Sprecher des Beklagten kündigte an, dass sie wahrscheinlich Rechtsmittel einlegen werden.