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Anmerkungen

Krasser als Wasser? – OLG Koblenz zur Werbung mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“

Datum: 17 Oktober 2024

 

Ausgangslage

 

Das Oberlandesgericht Koblenz hat Eckes-Granini verboten, das Getränk „Hohes C Immun Water“ unter Verwendung der Bezeichnung „IMMUN WATER“ zu bewerben. Die Klage wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht, der argumentierte, dass der Name suggeriere, das Getränk stärke das Immunsystem – ohne dafür eine wissenschaftliche Grundlage oder Zulassung zu haben. Das Getränk „hohes C IMMUN WATER“ wurde im Frühjahr 2022 auf den Markt gebracht.

 

© 2024 Eckes-Granini Deutschland GmbH (Quelle: https://www.hohesc.de/products/functional-water/immun-water)

 

Die Bezeichnung „Hohes C Immun Water“ ist vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits im Januar 2022 als Wortmarke DE 302021117355 eingetragen worden. Die Flasche warb in großen Buchstaben mit dem Namen „IMMUN WATER“ und kleineren Hinweisen auf den Gehalt an Vitamin C und D, die zur normalen Funktion des Immunsystems beitragen sollen. Der vzbv sah hierin eine irreführende Gesundheitswerbung, da ein direkter Einfluss des Getränks auf das Immunsystem suggeriert wurde, ohne dass diese Behauptung wissenschaftlich belegt sei.

 

Urteil

 

Das OLG Koblenz entschied, dass der Produktname als gesundheitsbezogene Aussage zu verstehen sei, die nach der EU-Health-Claims-Verordnung unzulässig ist, da eine entsprechende Zulassung fehlt. Der Name „IMMUN WATER“ suggeriere eine direkte positive Wirkung auf das Immunsystem, was nach Auffassung des Gerichts nicht belegt ist.

 

Urteil des OLG Koblenz vom 4.06.2024, Az. 9 U 1314/23 – nicht rechtskräftig.

 

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hier zu einer anderen Einschätzung kommen wird. Immerhin hatte der EuGH in der Vergangenheit die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ als Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung angesehen (EuGH, Urt. V. 06.09.2012, Az. C-544/10).

 

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