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Anmerkungen

Abweichung zwischen Basisanmeldung & Prioritätsanmeldung bei einer Internationalen Registrierung (IR) einer Marke

Datum: 21 November 2019

 

Mit einer Internationalen Registrierung (IR) einer Marke bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf, oft verkürzt als "IR-Marke" bezeichnet, kann Schutz für eine Marke in weit über 100 Ländern mit nur einer zentralen Anmeldung bei der WIPO beantragt werden. Hierfür ist grundsätzlich eine Basismarke (gem. Art. 1 (2) MMA) oder zumindest eine Basismarkenanmeldung (gem. Art. 2 (1) PMMA) erforderlich.

 

Hat ein Anmelder beispielsweise bereits eine Unionsmarkenanmeldung getätigt, kann er diese aber nur dann als Basismarkenanmeldung für eine IR nutzen, wenn der Anmelder gemäß Art. 2 (1) ii PMMA - im Falle einer Privatperson - einen Wohnsitz innerhalb der EU hat oder Staatsbürger eines Mitgliedslands der EU ist oder – im Falle einer juristischen Person - eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der EU vorweisen kann. Andernfalls muss der Anmelder eine weitere Anmeldung tätigen, für die eine dieser Bedingungen zutrifft, um diese weitere jüngere Markenanmeldung als Basis für die IR nutzen zu können.

 

Selbst wenn die jüngere Anmeldung die Priorität der älteren Unionsmarkenanmeldung (also deren Zeitrang) beansprucht, kann der Anmelder jedoch über diese jüngere Anmeldung nicht auf die Priorität der zuvor getätigten Unionsmarkenanmeldung zurückgreifen. Denn eine Verkettung von Prioritäten ist gemäß Art. 4 C (4) PVÜ grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Gemäß Art. 4 (2) PMMA iVm. Art. 4 PVÜ genießt jede Internationale Registrierung jedoch ein sehr weit gefasstes Prioritätsrecht in Bezug auf ältere eigene Anmeldungen. Insbesondere können für eine IR mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden und eine für eine IR in Anspruch genommene Priorität muss nicht notwendigerweise von der Basisanmeldung der IR stammen.

 

Dies bedeutet für den obigen Beispielfall, dass – sofern die IR noch innerhalb der 6-monatigen Prioritätsfrist angefangen vom Tag der Anmeldung der Unionsmarke (gem. Art. 4 C (1) und Art. 4 C (2) PVÜ) getätigt wird und sofern Identität zwischen der IR und der älteren Unionsmarkenanmeldung in Bezug auf das Markenzeichen sowie die beanspruchten Waren/Dienstleistungen besteht – die IR sowohl die Priorität der Unionsmarkenanmeldung und/oder diejenige der weiteren jüngeren Markenanmeldung in Anspruch nehmen kann.

 

Fazit: Zusammengefasst kann somit auch dann vom Zeitrang einer eigenen älteren Markenanmeldung für eine Internationale Registrierung innerhalb der Prioritätsfrist profitiert werden, wenn diese ältere Markenanmeldung nicht die Basisanmeldung der Internationalen Registrierung bildet. Die Basisanmeldung und die prioritätsbegründende Anmeldung (Prioritätsanmeldung) einer Internationalen Registrierung können somit grundsätzlich verschieden sein.

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