Datum: 23 Juni 2023
Sie wollen Ihre Produktneuheiten auf der nächsten Fachmesse ausstellen? Dann sollten Sie unbedingt vorab klären, ob Ihre Produkte ausreichend durch gewerbliche Schutzrechte abgesichert sind. Neben dem Produktnamen durch Markenschutz betrifft dies insbesondere auch technische Funktionsweisen bzw. die Gestaltung eines Produktes. Patent, Gebrauchsmuster sowie Geschmacksmuster setzen jedoch voraus, dass die den Produkten zugrundeliegende technische Lehre bzw. die Gestaltung des Produktes neu ist, also bisher nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Sobald ein Produkt also auf einer Messe ausgestellt wird, ist es typischerweise nicht mehr neu, sondern gehört zum Stand der Technik bzw. zum vorbekannten Formenschatz. Sie sollten daher vor Ihrem Messeauftritt prüfen, ob Ihre Produktneuheiten einem Patent- bzw. Gebrauchsmuster- und/oder einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind und ggf. entsprechende Anmeldungen vor dem Messeauftritt bzw. notfalls noch am Tag des Messeauftritts einreichen.
Konkurrenz belebt bekanntlich das Geschäft. Allerdings kann sich ein Wettbewerber von der Ausstellung Ihrer Produkte auf einer Messe auch gestört fühlen sowie dazu veranlasst sehen, hiergegen rechtliche Schritte in Form einer sog. Einstweiligen Verfügung einzuleiten, um die Bewerbung Ihrer Produkte auf der Messe bestenfalls vollständig zu verhindern.
Sofern Sie bereits Kenntnis über einen potenziellen Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gegen eines Ihrer Produkte haben, können Sie bereits im Vorhinein eine sog. Schutzschrift bei dem zentralen elektronischen Schutzschriftenregister hinterlegen. Hierdurch gilt diese bei allen ordentlichen Gerichten als eingereicht. Durch die Schutzschrift soll im Sinne eines vorbeugenden Verteidigungsmittels verhindert werden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfügungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht bzw. ein Antrag auf Arrest positiv beschieden wird. Das Gericht muss selbst bei ausbleibender mündlicher Verhandlung den Inhalt der Schutzschrift bei der Entscheidung über die einstweilige Verfügung berücksichtigen.
Für das Einreichen einer Schutzschrift besteht kein Anwaltszwang. Eine anwaltliche Unterstützung empfiehlt sich jedoch dringend, damit die Schutzschrift im Hinblick auf den etwaigen Verletzungsvorwurf alle relevanten Informationen beinhaltet, die das Gericht für seine Entscheidung benötigt. Eine diesbezügliche Abstimmung mit Ihrem anwaltlichen Vertreter sollte rechtzeitig vor Ihrer Teilnahme an der Messe stattfinden.
Haben Sie den Verdacht, dass es auf einer für Ihre Branche relevanten Fachmesse zum Angebot von Produkten kommt, die gegen Ihre IP-Rechte verstoßen? Dann sollten Sie mögliche Schritte gegen Anbieter solcher Produkte bereits vor der Messe gut vorbereiten.
Wenn Sie bereits wissen, welche Produkte eines Wettbewerbers auf der Messe ausgestellt werden sollen, können Sie vorab bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Sobald eine solche einstweilige Verfügung seitens des Gerichts erlassen wurde, unterliegt der betroffene Anbieter einer Unterlassungsverpflichtung. Hierdurch kann also bestenfalls bereits vor dem Messebeginn ein Auftritt des Anbieters der rechtsverletzenden Produkte verhindert werden.
Oftmals wird es jedoch so sein, dass Sie noch keine genaue Kenntnis davon haben, welche Produkte auf der Messe ausgestellt werden und wie diese konkret beschaffen sind. In solchen Fällen kann es daher notwendig sein, die Produkte auf der Messe näher zu begutachten, um den Verdacht der Rechtsverletzung bestätigen zu können sowie um entsprechende Beweise (z.B. durch Fotografien oder Videos) zu sichern. Insbesondere bei technischen Schutzrechten sollte diese Begutachtung durch entsprechend geschulte Mitarbeiter vorgenommen werden, die auf patent- bzw. rechtsanwaltliche Unterstützung – ggf. sogar direkt vor Ort – zurückgreifen können.
Es sollte in diesem Zusammenhang auch stets bedacht werden, dass eine zu Unrecht erlassene einstweilige Verfügung Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Antragssteller einer solchen auslösen kann, so dass die Verletzungsfrage vor Einleitung einer solchen Maßnahme im Detail geprüft werden sollte.
Sobald Gewissheit darüber besteht, dass eigene IP-Rechte durch die auf der Messe angebotenen Produkte verletzt werden, ist Eile geboten, denn typischerweise geht es jetzt darum, den Vertrieb dieser Produkte so schnell wie möglich zu unterbinden. Messen finden oft nur wenige Tage statt.
Es sollte nun umgehend Kontakt mit einem anwaltlichen Vertreter aufgenommen und diesem die erlangten Beweismittel über die Rechtsverletzung zur Verfügung gestellt werden. Sodann wird über die weiteren rechtlichen Schritte zu entscheiden sein, die typischerweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung samt vorgeschalteter Abmahnung beinhalten werden. Ob es sich hierbei um das richtige Mittel handelt, ist natürlich für jeden Einzelfall genau zu prüfen.
Sobald eine einstweilige Verfügung seitens des zuständigen Gerichts erlassen wurde, sollte umgehend Kontakt mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher aufgenommen werden, damit dieser die Unterlassungsverfügung schnellstmöglich dem Anbieter auf der Messe zustellen kann. Es bietet sich an, den Gerichtsvollzieher hierbei entweder selbst oder durch die eigenen anwaltlichen Vertreter zu begleiten, um bei der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung behilflich sein zu können. Insbesondere bei technischen Schutzrechten kann der Gerichtsvollzieher, der sich mit der betreffenden Technologie regelmäßig nicht auskennt, auf relevante Verletzungsprodukte hingewiesen werden.
Wurde Ihnen eine einstweilige Verfügung für die Ausstellung Ihrer Produkte auf einer Messe zugestellt? Dann sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Patent- bzw. Rechtsanwalt aufnehmen, um mit diesem die weiteren Schritte zu erörtern und etwaige Gegenmaßnahmen vorzubereiten. Hierzu sollten Sie Ihrem anwaltlichen Vertreter umgehend die Ihnen zugestellte einstweilige Verfügung zukommen lassen.
Ihr anwaltlicher Vertreter wird insbesondere mit Ihnen besprechen, ob die einstweilige Verfügung der Gegenseite unberechtigterweise erteilt wurde und in diesem Fall so schnell wie möglich Widerspruch hiergegen einlegen.
Sofern Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, befolgen Sie diese. Anderenfalls können empfindliche Strafen drohen, so unter anderem ein Ordnungsgeld oder -haft.
Um Zeit für eine Reaktion auf die einstweilige Verfügung zu gewinnen, ist es ratsam, eine möglichst großzügige Wartefrist mit dem Antragssteller auszuhandeln. Dies gibt Ihnen und der rechtsanwaltlichen Vertretung die Möglichkeit, die geltend gemachten Ansprüche genau zu überprüfen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Es ist wichtig, dass Sie auf der Messe bereits eine vollumfängliche Dokumentation über die Ereignisse im Zusammenhang mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung anfertigen, denn typischerweise findet im Falle eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung eine mündliche Verhandlung vor Gericht erst einige Zeit später statt, so dass selbst im Falle einer unberechtigten einstweiligen Verfügung faktisch Ihr Messeauftritt unterbunden wurde.
Die Dokumentation sollte vor allem auf den durch die einstweilige Verfügung entgangenen Gewinn gerichtet sein. Wichtig könnte hier sein, ob Verkaufsgespräche in Bezug auf die betroffenen Produkte nicht (weiter)geführt wurden und dadurch Aufträge nicht zustande kommen konnten. Sollte sich die einstweilige Verfügung im Nachhinein als rechtswidrig erweisen, können auf dieser Basis eigene Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller geltend gemacht werden.