Datum: 28 Januar 2020
Unter welchen Umständen die Rechte an einer Arbeitnehmererfindung auf den Arbeitgeber übergehen, regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).
Zum 01.10.2009 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die zu einer Vereinfachung der Inanspruchnahme von Diensterfindungen für die Arbeitgeber führte. Fallstricke in Bezug auf die Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen, die als freie Erfindungen gemeldet werden, bleiben jedoch auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestehen.
Durch die seit dem 01.10.2009 geltende Fiktion der Inanspruchnahme von Diensterfindungen wurde das zuvor für die Arbeitgeber bestehende Risiko gebannt, Diensterfindungen allein durch nicht fristgerechte Erklärung der Inanspruchnahme frei werden zu lassen und nicht mehr durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen zu können. Die mittlerweile geltende Inanspruchnahmefiktion sieht vor, dass ordnungsgemäß gemeldete Diensterfindungen automatisch als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen gelten, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten explizit freigegeben werden.
Vorsicht ist allerdings immer noch bei Arbeitnehmererfindungen geboten, die als freie Erfindungen gemeldet werden. Für als freie Erfindungen gemeldete Erfindungen gilt die Fiktion der Inanspruchnahme nämlich nicht.
Gemäß § 18 ArbnErfG ist der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitnehmer über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitzuteilen, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei ist, kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung von ihm in Anspruch genommen werden (§ 18 (2) ArbnErfG).
Bei der Prüfung von Arbeitnehmererfindungen, die als freie Erfindungen gemeldet werden, kann sich herausstellen, dass diese eigentlich Diensterfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind und vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnten. Als freie Erfindungen gemeldete Arbeitnehmererfindungen müssen arbeitgeberseitig daher besonders sorgsam geprüft werden. Dabei ist die dreimonatige Frist nach § 18 (2) ArbnErfG unbedingt zu berücksichtigen.
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