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Geplante Verordnung über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte

Datum: 16 Oktober 2023

 

Produkte mit regionaler Handwerkstradition - wie etwa die Schwarzwälder Kuckucksuhren - sollen nun auch europaweit geschützt und damit gefördert werden.

 

Das europäische Parlament billigte am 12. September 2023 den Gesetzesvorschlag über eine Verordnung über geographische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte (COM 2022, 174). Darunter fallen etwa Produkte wie Keramik, Glaswaren, Bekleidung, Spitzen, Schmuck, Möbel und Messer.

 

Unter geografischen Angaben versteht man Zeichen, die als Hinweis darauf dienen, dass ein Erzeugnis einen bestimmten geografischen Ursprung hat und aufgrund dieses Ursprungsorts ein bestimmtes Ansehen genießt oder bestimmte Qualitäten besitzt. Alle Erzeugergruppierungen, die die Voraussetzungen der geografischen Angabe erfüllen, können diese gemeinsam verwenden und damit werben. Die Zertifizierung ist nicht nur an den Herkunftsort geknüpft, sondern auch an die Qualitäten, die spezifischen lokalen Fähigkeiten und Traditionen in Bezug auf solche Produkte. Es dient für Verbraucher also auch als Qualitätsmerkmal und schützt so vor Fälschungen.

 

Bisher wurden geographische Angaben nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln geschützt. Bekannterweise darf sich so etwa ein Schaumwein nur dann Champagner nennen, wenn er aus dem Weinanbaugebiet der Champagne stammt und andere bestimmte Qualitätsauflagen erfüllt.

 

Ein paralleler Schutz wird nun für handwerkliche und industrielle Produkte etabliert. Zuvor gab es diesen Schutz zudem nur auf nationaler Ebene. So durften in Deutschland aufgrund von §137 MarkenG etwa Verordnungen erlassen werden, die geographische Herkunftsangaben schützen. Daraus entstand etwa die Solingen Verordnung, die die bekannten Solinger Messer schützt. Durch die europäische Verordnung werden die nationalen Regelungen zu geographischen Angaben ersetzt. Die nationalen Behörden haben jedoch die Möglichkeit, die auf nationaler Ebene bereits geschützten geographischen Angaben auf europäische Ebene zu übertragen.

 

Bis die Verordnung zur Anwendung gelangt, dauert es noch etwas. Erst muss der europäische Rat den Vorschlag noch billigen. Nach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der europäischen Union tritt diese zwar zwei Wochen später in Kraft, eine Anwendung erfolgt allerdings erst zwei Jahre später.

 

Gleichwohl ist diese geplante Verordnung für viele Unternehmen mit regionaler Handwerkstradition bereits jetzt durchaus von Interesse.

 

Eintragung

 

Damit eine geografische Angabe eingetragen werden kann, muss das Erzeugnis folgende Auswahlkriterien erfüllen:

 

  • Ursprung in einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land;
  • Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften müssen wesentlich auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein und
  • mindestens ein Produktionsschritt muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

 

Das Eintragungsverfahren besteht aus einer zweistufigen Registrierung, die digital ablaufen soll. Die Mitgliedstaaten können hierbei wählen, ob sie eine nationale Registrierungsbehörde einrichten wollen oder ob das EUIPO den gesamten Prozess übernehmen soll.

 

Sofern die Mitgliedsstaaten über solche nationalen Behörden verfügen, stellen in der ersten Phase die Erzeuger(gruppierungen) einen Antrag an diese. Die nationale Behörde prüft den Antrag, führt das nationale Einspruchsverfahren durch und reicht nach einem positiven Ergebnis der Prüfung einen Unionsantrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein. In der zweiten Phase prüft das EUIPO diese Anträge, führt ein weltweites Einspruchsverfahren durch und trifft eine Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung des Schutzes. Das Amt wird auch die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

 

Bei erfolgreichen Eintragungsverfahren trägt das Amt im Unionsregister insbesondere den eingetragenen Namen, die eingetragene Klasse und die eingetragenen Ursprungsländer des Produkts ein. Auf internationaler Ebene werden keine Kosten für die Hersteller anfallen, auf nationaler Ebene können allerdings Gebühren erhoben werden.

 

Internationalisierung

 

Auf diese Weise ist es möglich, auf internationaler Ebene internationalen Schutz für Drittländer zu beantragen, die Vertragspartei der Genfer Akte der WIPO sind. Auf diese Weise wird der Schutz erheblich ausgeweitet.

Zudem sollen die EU-Hersteller auch auf Drittmärkten wie China besser geschützt werden, da dort striktere Bestimmungen über geografische Angaben in bilateralen Handelsabkommen der EU festgelegt werden sollen, die nun auch handwerkliche und industrielle Produkte abdecken.

 

Kontrollsystem

 

Kontrolliert soll dies von den nationalen Behörden werden. Hersteller können diesen gegenüber Eigenerklärungen dahingehend abgeben, dass sie die produktspezifischen Voraussetzungen der geografischen Angabe einhalten. Die Erklärungen sollen nach Zufallsprinzip überprüft und ein Bußgeldsystem etabliert werden. Zudem müssen diese alle drei Jahre erneuert werden.

 

Auswirkungen der Verordnung

 

Der einheitliche Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte auf europäischer Ebene ist sehr begrüßenswert. Dadurch entfällt das Erfordernis, Schutz in jedem Land einzeln beantragen zu müssen. Aufwand und Kosten werden hierdurch erheblich reduziert. Auch die dadurch bestehende Möglichkeit, internationalen Schutz für Drittländer zu beanspruchen, stellt eine erhebliche Verbesserung dar. Diese Neuerung ist vor allem für Regionen und KMU interessant, die von der erhöhten Wettbewerbsfähigkeit profitieren sollen.

 

Beratung

 

Sollte die Eintragung einer geografischen Angabe für Sie von Interesse sein, beraten wir Sie hierzu gerne.

 

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