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Anmerkungen

Schild mit EuGH-urteil Schrift

EuGH-Urteil: Amazon haftet für Markenrechtsverletzungen durch Drittanbieter

Datum: 30 Dezember 2022

 

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 22. Dezember 2022 (C-148/21 und C-184/21) zu der Frage der Haftung von Plattformbetreibern wie Amazon infolge einer Markenrechtsverletzung durch Drittanbieter geäußert.

 

Das Urteil nimmt Bezug auf die Besonderheiten des hybriden Geschäftsmodells von Amazon als Verkaufsplattform, auf der sowohl eigene als auch Produkte Dritter vertrieben werden. Es stellte sich hierbei die Frage, inwieweit allein durch das Bereitstellen der Plattform eine eigene, markenrechtsverletzende Benutzung des Plattformbetreibers vorliegen kann, wenn Drittanbieter die eigentliche, unmittelbare Markenrechtsverletzung begehen.

 

Hintergrund

 

Der Entscheidung lag eine Rechtsstreitigkeit zwischen dem Schuh- und Taschendesigner Christian Louboutin und Amazon zugrunde. Herr Louboutin sah sich markenrechtsverletzenden Angeboten durch Drittanbieter auf Amazon ausgesetzt und verklagte Amazon auf Unterlassung.

 

Dem EuGH wurde in diesem Rahmen die Frage vorgelegt, ob eine Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a) Unionsmarkenverordnung (UMV) durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes vorliegt, wenn Drittanbieter ohne Zustimmung des Inhabers der fraglichen Marke mit diesem Zeichen versehene Waren auf dem Online-Marktplatz zum Verkauf anbieten. Insbesondere wurde danach gefragt, ob für die Beurteilung relevant ist, dass der Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert.

 

Die Entscheidung

 

Der EuGH hat nun entschieden, dass davon auszugehen sei, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes ein markenrechtsverletzendes Zeichen selbst benutzt, wenn

 

  • Drittanbieter ohne Zustimmung des Markeninhabers Waren auf dem betreffenden Online-Marktplatz zum Verkauf anbieten, die mit diesem Zeichen versehen sind und

 

  • ein Verbraucher bei Nutzung der Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Verbraucher den Eindruck gewinnt, dass der Plattformbetreiber die rechtsverletzenden Angebote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt.

 

Hierbei sei relevant,

 

  • dass der Betreiber des Online-Marktplatzes die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er eigene Angebote und solche von Drittanbietern zusammen einblendet,

 

  • dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Verkäufer erscheinen lässt und

 

  • dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs, der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren, zusätzliche Dienstleistungen anbietet, wie etwa diese Waren zu lagern und zu versenden.

 

Im Kern kommt es für den EuGH folglich darauf an, ob für den Verbraucher unterscheidbar ist, welche Angebote – die ein markenrechtsverletzendes Zeichen beinhalten – von dem Plattformbetreiber selbst stammen und welche von Drittanbietern.

 

Ausblick

 

Für Markeninhaber, die ebenfalls mit markenrechtsverletzenden Angeboten durch Drittanbieter auf Plattformen wie Amazon konfrontiert sind, bedeutet die oben skizzierte Konkretisierung des EuGH in Bezug auf hybride Plattformen eine deutliche Erhöhung der Erfolgschancen, nicht nur gegen einzelne Händler, sondern gerade gegen die Plattformbetreiber selbst vorzugehen.

 

Die Betreiber von Online-Marktplätzen können jedoch unter Umständen die dadurch entstehenden Kosten beim jeweiligen Händler geltend machen.

 

Unser erfahrenes Litigation-Team, dass seit Jahrzehnten erfolgreich in der Anmeldung und Verteidigung von Marken aktiv ist, berät Sie hierbei gerne. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Team 

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