Datum: 30 Dezember 2022
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 22. Dezember 2022 (C-148/21 und C-184/21) zu der Frage der Haftung von Plattformbetreibern wie Amazon infolge einer Markenrechtsverletzung durch Drittanbieter geäußert.
Das Urteil nimmt Bezug auf die Besonderheiten des hybriden Geschäftsmodells von Amazon als Verkaufsplattform, auf der sowohl eigene als auch Produkte Dritter vertrieben werden. Es stellte sich hierbei die Frage, inwieweit allein durch das Bereitstellen der Plattform eine eigene, markenrechtsverletzende Benutzung des Plattformbetreibers vorliegen kann, wenn Drittanbieter die eigentliche, unmittelbare Markenrechtsverletzung begehen.
Der Entscheidung lag eine Rechtsstreitigkeit zwischen dem Schuh- und Taschendesigner Christian Louboutin und Amazon zugrunde. Herr Louboutin sah sich markenrechtsverletzenden Angeboten durch Drittanbieter auf Amazon ausgesetzt und verklagte Amazon auf Unterlassung.
Dem EuGH wurde in diesem Rahmen die Frage vorgelegt, ob eine Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a) Unionsmarkenverordnung (UMV) durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes vorliegt, wenn Drittanbieter ohne Zustimmung des Inhabers der fraglichen Marke mit diesem Zeichen versehene Waren auf dem Online-Marktplatz zum Verkauf anbieten. Insbesondere wurde danach gefragt, ob für die Beurteilung relevant ist, dass der Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert.
Der EuGH hat nun entschieden, dass davon auszugehen sei, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes ein markenrechtsverletzendes Zeichen selbst benutzt, wenn
Hierbei sei relevant,
Im Kern kommt es für den EuGH folglich darauf an, ob für den Verbraucher unterscheidbar ist, welche Angebote – die ein markenrechtsverletzendes Zeichen beinhalten – von dem Plattformbetreiber selbst stammen und welche von Drittanbietern.
Für Markeninhaber, die ebenfalls mit markenrechtsverletzenden Angeboten durch Drittanbieter auf Plattformen wie Amazon konfrontiert sind, bedeutet die oben skizzierte Konkretisierung des EuGH in Bezug auf hybride Plattformen eine deutliche Erhöhung der Erfolgschancen, nicht nur gegen einzelne Händler, sondern gerade gegen die Plattformbetreiber selbst vorzugehen.
Die Betreiber von Online-Marktplätzen können jedoch unter Umständen die dadurch entstehenden Kosten beim jeweiligen Händler geltend machen.
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