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Anmerkungen

Käsewürfel Emmentaler

EuG Urteil vom 24. Mai 2023 „EMMENTALER“

Datum: 12 Juni 2023

 

Hintergrund

 

Die Klägerin meldete bei der WIPO das Wortzeichen EMMENTALER für die Waren „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler“ als Internationale Registrierung mit Benennung der EU an. Diese wurde von der Prüferin des EUIPO zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung blieb erfolglos, da die Marke beschreibend sei.

 

Die Anmelderin erhob Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer und begehrte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht überprüfte, ob die Beschwerdekammer mit der Annahme, dass die Marke beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat. Zudem machte die Klägerin geltend, dass der Bezeichnung Emmentaler in Alleinstellung der Schutz als Kollektivmarke nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zu gewähren sei, da sie sich auf die geografische Herkunft der betreffenden Waren beziehe.  

 

Entscheidung des Gerichts

 

Die Klage wurde durch das Gericht abgewiesen.

 

Das Gericht nahm in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Marke an, dass die maßgeblichen Deutschen Verkehrskreise das Zeichen Emmentaler unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen und nicht als geografische Herkunft. Es reiche bereits aus, dass ein Eintragungshindernis in nur einem Mitgliedsstaat vorliegt.

 

Die Ausnahmereglung des Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ist eng auszulegen. Diese kann sich insbesondere nicht auf Zeichen erstrecken, die als Angabe der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung oder eines anderen Merkmals der betreffenden Waren anzusehen sind, sondern nur auf die Zeichen, die als Hinweis auf die geografische Herkunft dieser Waren erachtet werden. Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff „Emmentaler“ für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird. Demnach kann nicht geltend gemacht werden, dass hier eine Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vorliegt.

 

Bewertung

 

Das Urteil stellt klar, dass Emmentaler Käse nicht unbedingt aus dem Emmental in der Schweiz stammen muss. Hersteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten können also weiterhin die Käsesorte herstellen. Die Organisation Emmental Switzerland möchte Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.

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